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  • 01.02.2006 | Alt- und Vorschäden

    Die „brandgefährliche“ Versuchung

    Nicht immer kommt dem Betroffenen ein Unfallschaden ungelegen. Überdeckt der neue Unfall unreparierte Alt- oder schlecht reparierte Vorschäden, reibt sich mancher Geschädigte die Hände: Die Versuchung ist allzu groß, solche Altlasten dem Schädiger unterzuschieben.  

    Tatbestand des Betrugs

    Das „Unterschieben“ von Alt- bzw. Vorschäden erfüllt in den meisten Fällen den Tatbestand des – versuchten oder vollendeten – Betrugs. Der Schädiger bzw. sein Versicherer werden über den wahren Schadenumfang getäuscht, bei ihnen entsteht ein entsprechender Irrtum, und sie zahlen, was nicht hätte bezahlt werden müssen. Denn jedenfalls hätten Wertverbesserungsabzüge gemacht werden müssen. In extremen Fällen wird sogar ein „Null-Schaden“ erstattet. War zum Beispiel der Stoßfänger in einem Umfang beschädigt, dass er schon vor dem Unfall hätte erneuert werden müssen, dann ist ein quasi total beschädigtes Teil getroffen worden, dass man wirtschaftlich nicht „noch kaputter“ machen kann.  

     

    Beachten Sie: Wenn Sie als Werkstatt davon wissen und das Ganze fördern, kann das strafrechtlich Beihilfe zum Betrug sein.  

    Keine Erstattung der Gutachterkosten

    Solche „Regelwidrigkeiten“ beschäftigen aber auch die Schadenersatzrechtsprechung:  

     

    Verschweigen von Vor- bzw. Altschäden