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  • 07.04.2010 | Stundenverrechungssatz

    Taschenspielertrick zum Stundenverrechnungssatz

    Der BGH hat längst entschieden: Preise, die der Geschädigte nur mit Mitwirkung der Versicherung erzielen kann, spielen schadenrechtlich keine Rolle. Keine Überraschung ist, dass einige Versicherungen diese Rechtsprechung nicht akzeptieren wollen. Eine Versicherung trug vor dem AG Hagen vor: Wir haben mit einer Werkstatt Preise vereinbart. Der Geschädigte müsste der Werkstatt nur sagen, dass wir eintrittspflichtig sind. Dann berechnet die Werkstatt die Preise von alleine und ohne unsere Mitwirkung. Auf diesen Taschenspielertrick ist das Gericht nicht hereingefallen. Ein solcher Preis sei kein Marktpreis und damit scheide er aus (Urteil vom 11.1.2010, Az: 19 C 477/09; Abruf-Nr. 101033).  

    Beachten Sie: Im Urteilsfall ging es um eine fiktive Abrechnung. Aber bei tatsächlichen Reparaturen beobachten wir den gleichen Versuch: Bevor der Geschädigte einer Werkstatt einen Reparaturauftrag erteilt hat, wird er an eine preiswertere Werkstatt verwiesen. Das kennt man ja von den Mietwagen, und aus Sicht der Versicherungen ist das bei den Reparaturen sicher noch effizienter. Umso wichtiger ist es, dass der BGH den Sonderpreisen der Versicherer einen Riegel vorgeschoben hat.  

    Unser Service: Nutzen Sie für die Korrespondenz mit dem Versicherer den Textbaustein 259.  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2010 | Seite 3 | ID 134757