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  • 06.11.2008 | Stundenverrechnungssatz

    GVO gibt für Porsche-Entscheidung nichts her

    Es ist schon erstaunlich, wie sich einzelne Versicherungen gegen die berechtigten Stundenverrechnungssätze bei der Abrechnung eines unrepariert in Zahlung genommenen Reparaturschadens stemmen. Obwohl der BGH eindeutig entschieden hat, dass dem Geschädigten die Verrechnungssätze der örtlichen Markenwerkstatt zustehen, geben sie keine Ruhe. Neuerdings wenden sie ein, die so genannte „Porsche-Entscheidung“ des BGH benachteilige die freien Werkstätten und sei folglich GVO-widrig.  

    Wichtig: Dies Argument ist nicht stichhaltig! Die GVO regelt nämlich nur das Verhältnis des Herstellers zu seinen Händlern. Kein Kunde kann daraus Direktansprüche herleiten. Das hat das OLG Stuttgart entschieden (Urteil vom 26.3.2008, Az: 3 U 93/07; Abruf-Nr. 082444). Hinzu kommt: Es geht um fiktive Abrechnungen, bei denen gerade nicht repariert wird. Also kann gar keine Werkstatt diskriminiert werden. Und letztlich hat der BGH den Herstellern ausdrücklich zugestanden, ihre Garantieleistungen von der Wartung in der Markenkette abhängig zu machen.  

    Unser Tipp: Beachten Sie den Textbaustein 190.  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2008 | Seite 1 | ID 122694