· Fachbeitrag · Fiktive Abrechnung
Begriff „scheckheftgepflegt“: So sieht ihn der BGH bei Abrechnung fiktiver Reparaturkosten
Das beschädigte Fahrzeug ist älter als drei Jahre. Ob der Versicherer nun auf Basis der gedachten Kosten in einer Werkstatt, auf die er den Geschädigten verweist, abrechnen kann, hängt (neben den inhaltlichen Anforderungen an eine solche Verweisung und dem Wahrheitsgehalt der genannten Preise) davon ab, ob das verunfallte Fahrzeug „scheckheftgepflegt“ ist. Doch wie versteht der BGH „scheckheftgepflegt“? Und: Ist das alles, oder kommen noch weitere Aspekte dazu? UE bringt Licht in das Dunkel.
Wie BGH den Begriff „scheckheftgepflegt“ versteht
Der Geburtsort des „scheckheftgepflegt“ im Schadenrecht ist die „VW-Entscheidung“, in der es unter Rz. 15 heißt: „Denn auch bei älteren Fahrzeugen kann ‒ wie vom Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend angenommen ‒ die Frage Bedeutung haben, wo das Fahrzeug regelmäßig gewartet, „scheckheftgepflegt“ oder ggf. nach einem Unfall repariert worden ist. Dabei besteht ‒ wie entsprechende Hinweise in Verkaufsanzeigen belegen ‒ bei einem großen Teil des Publikums insbesondere wegen fehlender Überprüfungsmöglichkeiten die Einschätzung, dass bei einer (regelmäßigen) Wartung und Reparatur eines Kraftfahrzeugs in einer markengebundenen Fachwerkstatt eine höhere Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese ordnungsgemäß und fachgerecht erfolgt ist. Deshalb kann auch dieser Umstand es rechtfertigen, der Schadensabrechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde zu legen, obwohl der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer dem Geschädigten eine ohne Weiteres zugängliche, gleichwertige und günstigere Reparaturmöglichkeit aufzeigt. Dies kann etwa auch dann der Fall sein, wenn der Geschädigte konkret darlegt, dass er sein Kraftfahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen.“ (BGH, Urteil vom 20.10.2009, Az. VI ZR 53/09, Abruf-Nr. 133712).
In einem weiteren Urteil, bei dessen Sachverhalt zwar alle bisherigen Reparaturen in einer Mercedes-Werkstatt durchgeführt wurden, der Geschädigte aber im Nebel ließ, ob fehlende Inspektionen gar nicht oder woanders durchgeführt wurden, ergänzt der BGH: „Dann aber hat der Kläger ersichtlich keinen Wert darauf gelegt, dass eine markengebundene Fachwerkstatt sein Fahrzeug regelmäßig wartet, weshalb er damit beispielsweise bei einem Verkauf seines Fahrzeugs nicht werben dürfte.“ (BGH, Urteil vom 07.02.2025, Az. VI ZR 182/16, Rz. 12, Abruf-Nr. 192297).
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