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  • 11.05.2010 | Stundenverrechnungssätze

    Erste Konkretisierung zur Gleichwertigkeit

    Will der Versicherer im Hinblick auf die „VW-Entscheidung“ des BGH den fiktiv abrechnenden Geschädigten auf die Stundenverrechnungssätze einer von ihm genannten Werkstatt verweisen, muss er die Merkmale der Gleichwertigkeit detailliert vortragen. Die entscheidenden Informationen müssen übersichtlich und unter Angabe von Belegen gegeben werden (AG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 22.3.2010, Az: 716 C 450/09; Abruf-Nr. 101359).  

    Beachten Sie: Jetzt rollt die Welle der Urteile an, die die Anforderungen an den Vortrag zur Gleichwertigkeit der vom Versicherer benannten Werkstatt konkretisieren. Das AG Wandsbek sagt wörtlich:  

     

    „Hierbei sind an die Darlegungslast des Schädigers hohe Anforderungen zu stellen. Er muss dem Geschädigten im Einzelnen die Ausstattung der Werkstatt, die Herkunft der Ersatzteile, die Qualifikation der Mitarbeiter, gegebenenfalls vorhandene Qualifikationszertifikate sowie die gewährten Garantien - über die ohnehin gesetzlich vorgeschriebenen Gewährleistungsstandards hinaus - im Einzelnen mitteilen. Andernfalls ist es für den Geschädigten unmöglich, konkret zu überprüfen, ob die behauptete Gleichwertigkeit mit einer markengebundenen Fachwerkstatt gegeben ist. Damit der - in der Regel nicht fachkundige - Geschädigte abwägen kann, ob er der ihm genannten, nicht markengebundenen Fachwerkstatt einen ebenso großen Vertrauensvorsprung entgegenbringen kann, obwohl sie zu einem geringeren Stundenlohn arbeitet und ihm von der Seite des Schädigers genannt wird, müssen ihm die entscheidenden Informationen übersichtlich und konkret unter Angabe der wesentlichen Belege mitgeteilt werden.“  

    Die Rechtsfrage ist insoweit von Bedeutung, als Versicherer nunmehr auch bei Haftpflichtschäden dazu übergehen, auch bei durchgeführten Reparaturen dem Geschädigten im Vorfeld einer Beauftragung eine Alternativwerkstatt zu benennen. Das folgt dem Muster, wie man es von den „Mietwageninformationsschreiben“ kennt.  

    Unser Service: Den Textbaustein 261 haben wir um die Rechtsprechung des AG Hamburg-Wandsbek erweitert.  

    Quelle: Ausgabe 05 / 2010 | Seite 1 | ID 135620