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  • 01.05.2006 | Schadengutachten

    Pauschales Sachverständigenhonorar nach Schadenhöhe

    Ein Streitthema dürfte nun vorerst erledigt sein. Der BGH hat entschieden: Kfz-Sachverständige überschreiten ihr vom Gesetz eingeräumtes Ermessen nicht, wenn sie das Honorar für Routine-Gutachten pauschaliert nach Schadenhöhe abrechnen. Im Urteilsfall hatte eine Versicherung – sehr clever, aber am Ende erfolglos – den Streit vom Schadensenat zum Werkvertragssenat des BGH verlagert. Ein Geschädigter wurde motiviert, die Gutachtenrechnung nicht zu bezahlen, weil nicht nach Zeitaufwand abgerechnet worden sei. Das Pfiffige daran: Im Schadenrecht wäre es nur auf die Frage angekommen, ob der Geschädigte überhaupt wissen muss, dass viele Sachverständige nach Schadenhöhe und manche nach Zeitaufwand abrechnen. Nur wenn er dafür sensibel sein müsste, was man wohl zwanglos verneinen kann, könnte er überhaupt vorwerfbar „den falschen“ wählen. Im Werkvertragsrecht dagegen kommt es nur auf die Berechtigung des Sachverständigen an, nach Schadenhöhe abzurechnen. Der BGH hat klargestellt: Er darf. Und schadenrechtlich gilt: Wenn der Experte so abrechnen darf, macht auch der Geschädigte mit seiner Beauftragung nichts verkehrt.  

    Unser Tipp: Wenn Sie einen Gutachter empfehlen, sollte es für Sie nur ein einziges Auswahlkriterium geben: Die Seriosität und Richtigkeit seiner Schadenermittlung inklusive des merkantilen Minderwerts. Ob er sein Honorar nach Schadenhöhe oder nach Zeitaufwand abrechnet, ist kein Argument für eine Empfehlung, aber auch keines dagegen. (Urteile vom 4.4.2006, Az: X ZR 80/05 und Az: X ZR 122/05) (Abruf-Nr. 061057 und 061058)  

    Quelle: Ausgabe 05 / 2006 | Seite 1 | ID 97849