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  • · Fachbeitrag · Gutachterkosten

    BGH ändert seine bisherige Rechtsprechung zur Erstattung der Sachverständigenkosten

    | Paukenschlag! Der VI. Senat des BGH hält an seiner bisherigen Rechtsprechung zur Erstattung der Sachverständigenkosten nicht mehr fest. Im Urteilsfall klagt der Schadengutachter aus abgetretenem Recht. Um seine neue Linie an den Start zu bringen, beschreibt der BGH aber zunächst, wie es wäre, wenn der Geschädigte selbst klagt. Und das lässt sich so zusammenfassen: Wie neuerdings bei den Reparaturkosten nach den Grundsätzen zum Werksattrisiko. Doch diese Kurzversion darf dem Schadengutachter nicht reichen, dem ihn vertretenden Anwalt schon gar nicht. UE liefert die Details. |

    Verschiedene Konstellationen und verschiedene Blickwinkel

    In der Praxis sind folgende Konstellationen klar zu differenzieren:

     

    • Ist der Geschädigte mit anwaltlicher Unterstützung selbst am Start? (Ohne anwaltliche Unterstützung des Geschädigten wird ohnehin kein Versicherer die dem Geschädigten günstige neue Rechtsprechung des BGH anwenden. Denn was man schon gar nicht erst bezahlt, muss man nicht mühsam zurückfordern.)