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  • 31.07.2008 | Restwert

    Zwei aktuelle Restwerturteile für Haftpflichtschäden

    Zwei aktuelle Urteile beschäftigen sich mit der Frage, wann der Geschädigte ein „Restwert-Angebot“ der Versicherung beachten muss:  

    • Ein Schreiben, mit dem die Versicherung den Geschädigten bittet, sich mit ihr wegen des Restwerts in Verbindung zu setzen, ist unbeachtlich, wenn es kein konkretes Restwertangebot enthält. Geht dann ein verbindliches Überangebot erst ein, nachdem der Geschädigte zum im Schadengutachten genannten Betrag verkauft hat, kommt das zu spät (LG Bochum, Urteil vom 10.7.2008, Az: 5 S 204/07, Abruf-Nr. 082215).
    Wichtig: Es gibt aber auch anders lautende Rechtsprechung, zum Beispiel vom OLG Köln, vom AG Wesel und von einigen Amtsgerichten in Thüringen.
    • Weist die Versicherung in einem Telefonat den Geschädigten darauf hin, dass sie den Restwert aus dem Gutachten prüfen werde, ist das ohne Bedeutung, wenn sie dann erst 18 Tage später ein Überangebot übermittelt (AG Böblingen, Urteil vom 13.6.2008, Az: 4 C 2564/07, eingesandt von Autohaus Klemm, Leonberg; Abruf-Nr. 082213).
    Beachten Sie: Die Grenze der Zumutbarkeit dürfte bei einer Woche liegen. Aber auch hier ist Vorsicht geboten, weil die Rechtsprechung nicht einheitlich ist.

    Unser Tipp: Beachten Sie dazu den Textbaustein 177.  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2008 | Seite 4 | ID 120789