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06.08.2008 · IWW-Abrufnummer 082215

Landgericht Bochum: Urteil vom 10.07.2008 – 5 S 204/07

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Landgericht Bochum, 5 S 204/07
10.7.2008

Urteil

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25.07.2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Herne-Wanne wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.810,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2007 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

G r ü n d e:

(gem. § 540 ZPO)

I.

Die Parteien streiten über restlichen Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 19.01.2007 auf der Bundesautobahn A 42 bei Kilometer 45,900. Mit der Klage hat die Klägerin die Verurteilung der Beklagten in Höhe eines restlichen Betrages von 1.810,00 € nebst Zinsen begehrt. Das Amtsgericht hat die Klage durch Urteil vom 25.07.2007 abgewiesen. Gegen das Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie weiterhin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 1.810,-- € nebst Zinsen begehrt.

Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Herne-Wanne vom 25.07.2007 Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet.

Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten wegen des Verkehrsunfalls vom 19.01.2007 einen Anspruch auf den geltend gemachten restlichen Schadensersatz in Höhe von 1.810,00 € aus §§ 7, 18 StVG i. V. m. § 3 PtlichtVersG.

Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte für die Folgen des Verkehrsunfalls dem Grunde nach zu 100 % eintrittspflichtig ist. Der Höhe nach kann die Klägerin als Fahrzeugschaden an ihren PKW Seat Alhambra auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigenbüros M vom 24.01.2007 den Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 8.100,-- € als Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert i. H. v. 13.900,-- € und dem Restwert in Höhe von 5.800,00 € ersetzt verlangen.

Die Klägerin ist berechtigt, Schadensersatz im Wege der Naturalrestitution gem. § 249 BGB zu verlangen. Auch bei der Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges handelt es sich um eine Form der Naturalrestitution (BGH NJW 1992, 302; BGH NJW 1992,305; BGH NJW 1992,1619). Für die Frage, in welcher Höhe der Restwert des Unfallfahrzeuges zu berücksichtigen ist, gilt grundsätzlich das Wirtschaftlichkeitspostulat (BGH NJW 2005,3134; BGH NJW 2000,800; BGH NJW 1992,903). Danach genügt der Geschädigte dem Gebot der Wirtschaftlichkeit bereits dann, wenn er das Unfallfahrzeug auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens und des darin ausgewiesenen Restwertes verkauft oder in Zahlung gibt. Es besteht keine Verpflichtung für den Geschädigten, die gegnerische Versicherung von einem beabsichtigten Verkauf zu informieren und ihr Gelegenheit zu geben, ein höheres Restwertangebot abzugeben (BGH NJW 2005, 3134; BGH NJW 2000, 800). Der Geschädigte ist Herr des Restitutionsgeschehens. Er darf sich auf das Gutachten eines Sachverständigen verlassen und das Fahrzeug zu dem Preis verkaufen, den der Sachverständige auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Bei der Ermittlung des Restwertes muss nicht der Sondermarkt der spezialisierten Restewertaufkäufer berücksichtigt werden (BGH NJW 2005,357; BGH NJW 2000, 800). Allerdings kann der Geschädigte unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten sein, eine günstigere Verwertung in Anspruch zu nehmen. Sofern dem Geschädigten rechtzeitig vor dem Weiterverkauf ein wesentlich höheres verbindliches Restwertangebot zugeht, muss er das Angebot zunächst auf seine inhaltliche Akzeptanz prüfen und in der Regel annehmen (BGH NJW 2000, 800).

Aufgrund der dargelegten Grundsätze ist bei der Ermittlung der Höhe des Fahrzeugschadens für die Klägerin von dem vom Sachverständigenbüro M ermittelten Restwert in Höhe von 5.800,-- € auszugehen. Der Klägerin lag bei Inzahlunggabe ihres Pkw am 29.01.2007 ein höheres Restwertangebot der Beklagten nicht vor. Das Schreiben der Beklagten vom 30.01.2007 mit einem Restwertangebot in Höhe von 7.610,-- € ist bei der Klägerin erst am 01.02.2007, also nach dem Weiterverkauf, eingegangen. Die Klägerin war nicht verpflichtet, ein höheres Restwertangebot der Beklagten vor Veräußerung des Pkw einzuholen. Die Klägerin war insbesondere aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 23.01.2007 nicht verpflichtet, sich mit der Beklagten in Verbindung zu setzen, um ihr die Möglichkeit zur Abgabe eines entsprechenden Restwertangebotes zu geben. Das Schreiben enthält lediglich eine unverbindliche Bitte an die Klägerin, vor Abschluss eines Kaufvertrages die Beklagte zu informieren. Darüber hinaus ist zu berücksichtigten, dass der Geschädigte im Allgemeinen ein berechtigtes Interesse an einer alsbaldigen Schadensbehebung hat (BGH NJW 2000,800). Insoweit muss der Geschädigte nur die ihm bis dahin vorliegenden Angebote bei der beabsichtigten Weiterveräußerung beachten.

Damit steht der Klägerin als Fahrzeugschaden ein Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von insgesamt 8.100,-- € zu. Abzüglich des hierauf gezahlten Betrages in Höhe von 6.990,00 € verbleibt ein restlicher Anspruch für die Klägerin in Höhe von 1.810,00 €.

III.

Die Nebenentscheidungen folgen bezüglich der Kosten aus § 91 ZPO und bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Zulassung der Revision gem. § 543 ZPO ist nicht veranlasst.

RechtsgebieteUnfallregulierung, SchadenersatzVorschriften§§ 7, 18 StVG § 3 PflVG § 249 BGB

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