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  • 04.04.2008 | Restwert

    Genügt ein telefonischer Restwerthinweis?

    Zu unserem „Restwertbeitrag“ in der Ausgabe 3/2008 (Seite 8 bis 12) erreichte uns folgende ergänzende Frage eines Lesers: „Ist ein nur telefonischer Hinweis der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung ausreichend dafür, dass der Geschädigte dann nicht mehr zum gutachterlich festgestellten Restwert verkaufen darf?“  

    Unsere Antwort: Die einen sagen so, die anderen sagen so. Der BGH ist wohl so zu verstehen, dass nur ein konkretes Angebot – unabhängig davon wie es unterbreitet wird – die gesteigerten Pflichten auslöst (Urteil vom 30.11.1999, Az: VI ZR 219/98; Abruf-Nr. 000912).  

    Die Instanzrechtsprechung dazu, ob auch ein „Warten Sie bitte, wir melden uns in Kürze zum Restwert“ ausreicht, ist bunt. Ganz konkret hat das LG Duisburg entschieden: Auch eine telefonische Bitte des Versicherers, das beschädigte Fahrzeug noch nicht zu verkaufen, genügt. Dann müsse der Geschädigte zwar nicht ewig warten. Verkauft er aber zwei Tage danach zum Gutachtenwert, ist das zu früh (Urteil vom 28.6.2007, Az: 12 S 159/06; Abruf-Nr. 072395).  

    Unser Tipp: Ergeben sich aus dem Zuwarten jedoch weitere Schäden, insbesondere Standgeldkosten, muss die Versicherung dafür einstehen. Denkbar ist auch, dass der Restwertbetrag die Anzahlung für einen Ersatzkauf darstellt, der dann erst einige Tage später realisierbar ist. Die dadurch erweiterte Ausfallzeit fällt dann auch dem Versicherer zur Last.  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2008 | Seite 5 | ID 118591