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  • 05.10.2009 | Rechtsdienstleistung

    Weitere Urteile zu den „neuen“ Abtretungen

    Die Serie der Urteile, die die seit Mitte 2008 gebräuchlichen, an das Rechtsdienstleistungsgesetz angepassten Abtretungen als gänzlich unproblematisch ansieht, setzt sich fort. Das hat den Vorzug, dass aus den Abtretungen heraus problemlos geklagt werden kann, ohne dass der Kunde ins Boot geholt werden muss. Allerdings trägt man dann auch selbst das Kostenrisiko. Das LG Offenburg hat sich ganz strikt an die Gesetzesbegründung gehalten (Urteil vom 26.8.2009, Az: 1 S 60/09; Abruf-Nr. 093220). Wörtlich heißt es im Urteil:  

    „Nach der amtlichen Begründung des Rechtsdienstleistungsgesetzes im Gesetzentwurf der Bundesregierung (Bundesrat Drucksache 623/06, Seite 110 f.) wird als Anwendungsfall der als Nebenleistung zulässigen lnkassotätigkeit ausdrücklich die Geltendmachung von Mietwagenkosten im Bereich der Unfallschadenregulierung genannt. In dieser Begründung heißt es ausdrücklich: Soweit die Rechtsprechung unter Geltung des Artikel 1 § 5 RBerG bis heute ganz überwiegend daran festhält, dass die Einziehung abgetretener Kundenforderungen durch den gewerblichen Unternehmer nur dann zulässig ist, wenn es diesem wesentlich darum geht, die ihm durch Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 15.11.2005, Az: Vl ZR 268/O4, VersR 2006, 283), soll dies künftig nicht mehr gelten.  

    Wenn das für abgetretene Forderungen wegen des Mietwagens gilt, gilt es für alle anderen fahrzeugbezogenen Forderungen auch.  

    Beachten Sie: Das AG Wiesbaden hat schlicht und wie selbstverständlich ausgeführt, dass die Geltendmachung der abgetretenen Forderung eine erlaubte Nebenleistung nach § 5 Absatz 1 RDG ist (Urteil vom 10.8.2009, Az: 93 C 1300/09 (41); Abruf-Nr. 093221).  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2009 | Seite 5 | ID 130554