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  • 07.04.2010 | Rechtsdienstleistung

    Positives und negatives Urteil zu Abtretungen und RDG

    Es gibt wieder neue Urteile zur Wirksamkeit von Abtretungen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG):  

    • AG Nürnberg: Musterhaft haben die Richter die Wirksamkeit der Abtretung unter Geltung des RDG begründet (Urteil vom 8.12.2009, Az: 18 C 5971/09; Abruf-Nr. 100811). Das Urteil ist so gut, dass Sie es Ihrem Anwalt zur Verfügung stellen sollten.
    • AG Berlin-Mitte: Die Richter haben eine Abtretung unter Geltung des RDG verworfen. Dabei haben sie sich auf den nach unserer Auffassung falschen Standpunkt gestellt, ohne eine erfolglose Mahnung an den Geschädigten sei die Abtretung die Einleitung eines missbräuchlichen Inkassovorgangs. Insoweit habe sich die Rechtslage seit Geltung des RDG im Vergleich zur Rechtslage unter Geltung des Rechtsberatungsgesetzes nicht geändert (Urteil vom 4.6.2009, Az: 113 C 3031/09; Abruf-Nr. . Das sehen nahezu alle Gerichte jedoch anders. Exemplarisch zitieren wir das LG Offenburg (Urteil vom 26.8.2009, Az: 1 S 60/09; Abruf-Nr. 093220; Ausgabe 10/2009, Seite 5):

     

     

    „Nach der amtlichen Begründung des Rechtsdienstleistungsgesetzes im Gesetzentwurf der Bundesregierung (BR Drucksache 623/06, Seite 110 f.) wird als Anwendungsfall der als Nebenleistung zulässigen Inkassotätigkeit ausdrücklich die Geltendmachung von Mietwagenkosten im Bereich der Unfallschadenregulierung genannt. In dieser Begründung heißt es ausdrücklich: ‚Soweit die Rechtsprechung unter Geltung des § 5 Artikel 1 Rechtsberatungsgesetz bis heute ganz überwiegend daran festhält, dass die Einziehung abgetretener Kundenforderungen durch den gewerblichen Unternehmer nur dann zulässig ist, wenn es diesem wesentlich darum geht, die ihm durch Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen (vgl. zuletzt: BGH, Urteil vom 15.11.2005, Az: VI ZR 268/O4, VersR 2006, 283), soll dies künftig nicht mehr gelten´.“  

     

    Beachten Sie: Das AG Berlin hat offenbar erkannt, dass diese Frage von den Gerichten unterschiedlich beurteilt wird und daher die Berufung zugelassen, obwohl die für eine Berufung notwendige Summe nicht erreicht wurde.
    Quelle: Ausgabe 04 / 2010 | Seite 5 | ID 134761