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  • 01.10.2006 | Rechtsanwaltsgebühren

    Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten

    Das AG Münster stellt klar: Auch eine Leasing-Gesellschaft darf für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen nach einem Unfall die Hilfe eines Rechtsanwalts auf Kosten des Schädigers in Anspruch nehmen. Der vom BGH aufgestellte Grundsatz, wonach bei einfachst gelagerten Schadenfällen dieses Recht ausnahmsweise nicht besteht, trifft auf „klassische“ Verkehrsunfälle mit all den Fragen, die Versicherungen aufzuwerfen pflegen, nicht zu, so das AG. Beim BGH ging es um eine Straßenmeisterei, die Schäden an Leitplanken abrechnete. Weil die rund um Fahrzeugschäden üblichen Fragen (Mietwagen, Nutzungsausfall, Sachverständigenhonorare, Wertminderung, Zulassungskosten, Mehrwertsteuervarianten etc.) dabei nicht auftreten und weil man einer Leitplanke schlechterdings kein Mitverschulden anlasten kann, sah der BGH darin eine vom typischen abweichende Ausnahme.  

    Wichtig: Das AG Münster spricht das Recht auf anwaltliche Hilfe ausdrücklich auch zu, wenn der konkrete Fall keine besonderen Schwierigkeiten aufweist. Das Urteil ist auch auf Schäden an werkstatteigenen Fahrzeugen zu übertragen. Zumal dabei regelmäßig von der Schädigerseite zwei Fragen aufgeworfen werden: Darf der Betrieb zu Marktpreisen abrechnen? Gibt es für beschädigte Fahrzeuge des Betriebes einen Anspruch auf pauschalierte Nutzungsausfallentschädigung? Beides haben wir zuletzt in Ausgabe 9/2006 thematisiert. (Urteil vom 31.7.2006, Az: 48 C 1403/06; Abruf-Nr. 062690; eingesandt von Rechtsanwalt Steller, Kaiserslautern)  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2006 | Seite 3 | ID 97956