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  • 01.11.2006 | Mithaftung

    Linksabbieger kollidiert mit Überholer

    Kollidiert ein Linksabbieger mit einem Überholer, endet das fast immer mit einer quotalen Aufteilung der Haftung. In einem vom OLG Brandenburg entschiedenen Fall war der Linksabbieger auf einer Landstraße offenbar sehr kurz entschlossen nach links in einen untergeordneten Weg eingebogen. Blinken und Abbiegen war, so ein Zeuge, quasi „eins“. Dem Linksabbieger wurde der Vorwurf eines Verstoßes gegen die doppelte Rückschaupflicht gemacht. Den Überholer traf kein Vorwurf eines Verschuldens. Insbesondere wurde sein Überholvorgang nicht als „Überholen bei unklarer Verkehrslage“ angesehen. Trotzdem ließ das Gericht ihn auf Grund der von seinem Fahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr mit 20 Prozent mithaften (siehe Ausgabe 12/2005, Seite 12).  

    Beachten Sie: Wie immer bei Haftungsfragen empfehlen wir Ihnen, sich aus der Quotendiskussion herauszuhalten. Wir teilen Ihnen dieses Urteil nur mit, um Sie für die Situation der Auftragsannahme zu sensibilisieren. Gegebenenfalls können Sie dem Kunden einen Rat geben: Kombinierte Abrechnung mit der kundeneigenen Vollkaskoversicherung und anschließende Abrechnung des verbleibenden Restschadens mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung. Näheres dazu lesen Sie in den Ausgaben 1/2006, Seite 7 und 8/2006, Seite 1. Sie finden die entsprechenden Beiträge im Online-Service im Internet (www.iww.de) unter „Archiv“. (Urteil vom 28.9.2006, Az: 12 U 61/04) (Abruf-Nr. 063035)  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2006 | Seite 3 | ID 97974