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  • 01.12.2006 | Mithaftung

    BGH: Keine „Pro-forma-Ablehnung“ erforderlich

    Bei Quotenfällen empfiehlt es sich, zunächst mit der Vollkaskoversicherung abzurechnen. Die verbleibenden Positionen (Selbstbeteiligung, Wertminderung, Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung, Schadenpauschale, gegebenenfalls Sachverständigenkosten etc. können im Anschluss teils nach Quote, teils in voller Höhe beim gegnerischen Versicherer verlangt werden (siehe Ausgabe 1/2006, Seite 7 bis 11). Auch der Verlust an Schadenfreiheitsrabatt in der eigenen Vollkaskoversicherung gehört zu den – allerdings nur nach Quote – erstattungspflichtigen Positionen (siehe Ausgabe 8/2006, Seite 1). Der aktuelle Fall vor dem BGH: Der Geschädigte, dem allerdings auch ein Haftungsanteil zur Last fiel, hat sofort mit seiner Kasko abgerechnet. Die weitere Abrechnung der offenen Positionen mit der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners lief überwiegend glatt. Nur den Verlust an Schadenfreiheitsrabatt wollte sie nicht ausgleichen. Begründung: Der Geschädigte habe gar nicht versucht, den Schaden voll dort unterzubringen. Wenn er also noch gar nicht wisse, ob sich die Haftpflichtversicherung auf eine Mithaftung beruft, verstoße die Sofortabrechnung mit der Vollkaskoversicherung im Hinblick auf den so ausgelösten Rabattverlust gegen die Schadenminderungspflicht. Der BGH hat entschieden, dass die Regulierungsbereitschaft des gegnerischen Versicherers nicht erst „ausprobiert“ werden muss. Wenn, wie im entschiedenen Fall, am Ende eine Mithaftung steht, kommt es nur darauf an.  

    Beachten Sie: Jede dieser Abwicklungen gehört in die Hände eines qualifizierten Anwalts. Für Sie kommt es nur darauf an, in der Situation der Auftragsannahme die richtigen Entscheidungen anzuregen. Bei den Klassikern offensichtlicher Mithaftung ist also die Entscheidung „Kasko sofort, Haftpflicht später“ die richtige. So kommen alle Beteiligten schnell zum Ziel, und der wesentliche Teil der entstehenden Reparaturkosten ist abgedeckt. (Urteil vom 26.9.2006, Az: VI ZR 247/05) (Abruf-Nr. 063352)  

    Quelle: Ausgabe 12 / 2006 | Seite 6 | ID 98000