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  • · Fachbeitrag · Kasko/Haftpflicht

    Quotenunfälle mit Vollkasko und Haftpflicht vorteilhaft abrechnen

    | In der Praxis wird eines sehr oft übersehen: Bei Fällen mit beidseitiger Haftungsquote, also bei solchen Vorgängen, bei denen die Haftungslage nicht „Hundert zu Null“ ist, ist es geschickt und völlig legitim, den Schaden sowohl mit dem Vollkaskoversicherer des Kunden als auch mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer abzurechnen. Erfahren Sie, in welchen Konstellationen eine solche Abrechnung möglich ist und wie Sie dabei das Optimum herausholen. |

     

    Sie werden feststellen, wenn Sie das Thema „kombinierte Abrechnung“ in der Regulierungspraxis ansprechen: Davon wird offenbar selten Gebrauch gemacht. Sogar Versicherungssachbearbeiter haben nie davon gehört. Und beim AG Castrop-Rauxel war gar ein Richter damit so überfordert, dass er im Urteil zum Ergebnis kam: Wer mit der Vollkaskoversicherung abgerechnet habe, hätte doch schon mehr bekommen, als ihm nach Quote zustünde. Das LG Dortmund hat die Sache in der Berufungsinstanz wieder lehrbuchartig geradegebogen (LG Dortmund, Urteil vom 21.3.2012, Az. 21 S 15/11, Abruf-Nr. 121283). Das sollte Sie aber keinesfalls darin hindern, selbst mehr zu wissen.

    Drei verschiedene Konstellationen sind möglich

    Hatte Ihr Kunde einen Unfall, gibt es wegen der Haftung drei Möglichkeiten: