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  • 01.06.2006 | Mietwagen

    Unzulässige Werbeaussage zur Mietwagenabrechnung

    Wirbt eine Autovermietung mit der Aussage „Die Abrechnung erfolgt direkt mit der Versicherung, weitere Kosten entstehen Ihnen keine“, ist das unzulässig. Denn das verstößt gegen das Rechtsberatungsgesetz (LG Berlin, Beschluss vom 12.4.2006, Az: 16 O 269/05; Abruf-Nr. 061543).  

    Bei aller Aufweichung der Rechtsprechung rund um das Rechtsberatungsgesetz ist der Inhalt der vom LG Berlin erlassenen einstweiligen Verfügung richtig. Die beanstandete Werbeaussage bedeutet nämlich: Eine Abrechnung gegenüber dem unfallgeschädigten Mieter erfolgt nicht. Auch bei Widerständen der Versicherung wird der Mieter nicht in Anspruch genommen. Unverzichtbare Voraussetzung einer korrekten Sicherungsabtretung ist aber, dass der Mieter in Anspruch genommen wird.  

    Gerät er daraufhin in Verzug, darf die Versicherung auch mit Nachdruck in Anspruch genommen werden. Allerdings dürfen zeitgleich mit der Rechnung an den Mieter bereits die Rechnung und die Abtretung der eintrittspflichtigen Versicherung präsentiert werden. Denn das ist eine rein wirtschaftliche Maßnahme, die noch keinen Rechtscharakter hat. Leistet die Versicherung hingegen Gegenwehr, wird aus dem wirtschaftlichen Vorgang ein rechtlicher. Die oben geschilderte Werbeaussage bedeutet aber sinngemäß: „Egal was geschieht, Sie werden nichts mehr von uns hören.“ Und das geht weit über das Erlaubte hinaus.  

    Quelle: Ausgabe 06 / 2006 | Seite 3 | ID 97870