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30.05.2006 · IWW-Abrufnummer 061543

Landgericht Berlin: Beschluss vom 12.04.2006 – 16 O 269/06

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Beschluss
In der einstweiligen Verfügungssache XXX

wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen besonderer Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, gemäß §§ 935 ff., 91 ZPO angeordnet:

1. Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, untersagt,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei der Vermietung von Unfallersatzkraftfahrzeugen an Selbstfahrer sich anzubieten. direkt mit der Versicherung abzurechnen,
insbesondere zu werben wie folgt:

?Die Abrechnung erfolgt direkt mit der Versicherung, weitere Kosten entstehen Ihnen keine.?

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Verfahrenswert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Der Antragsteller hat folgenden Sachverhalt glaubhaft gemacht:
Er vermiete ebenso wie die Antragstellerin gewerblich Personenkraftwagen. Zu den Kunden zählten auch Privatpersonen, die unverschuldet einen Unfall erlitten hätten und nunmehr ein Ersatzfahrzeug benötigten.
Die Antragstellerin habe eine entsprechende Anfrage des Interessenten XXX durch E-Mail vom 8.3.2006 beantwortet, die u.a. den aus dem Tenor ersichtlichen Satz enthielt.

Das löst einen Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit Art. 1 § 1 RBerG aus.

Die Parteien stehen sich als Wettbewerber um Kunden für Mietfahrzeuge gegenüber. Die Antragstellerin besorgt geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten, obwohl sie dazu die erforderliche Erlaubnis nicht besitzt.

Ob die Einziehung der Kosten des Mietfahrzeugs unmittelbar beim Versicherer des Kunden eine unerlaubte Rechtsberatung darstellt, richtet sich maßgeblich nach den Umständen des Einzelfalls. Geht es dem Unternehmen im Wesentlichen um die Sicherung der eigenen Forderung, so nimmt er eine eigene Rechtangelegenheit wahr. Geht es hingegen um eine Mitwirkung an der Geltendmachung fremder Schadenersatzansprüche, so liegt eine unerlaubte Besorgung fremder Angelegenheiten, nämlich jener des unfallgeschädigten Kunden vor, denn die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber seiner Versicherung stellt seine ureigenste Angelegenheit dar (vgl. dazu BGH, Urteil vom 20.6.2005 ? VI ZR 251/04 = NJW 2005, 3570; BGH, Urteil vom 22.6.2004 ? VI ZR 272/03 = NJW 2004, 2516; OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.3.1992 ? 6 U 186/91 = NZV 1992 Heft 12 Seite 490).

Hier geht es um die Besorgung fremder Angelegenheiten.

Dafür spricht, dass die Antragsgegnerin von vornherein nur mit der Versicherung abrechnen möchte und nicht erst dann, wenn die Geltendmachung der Forderung gegenüber dem Kunden fehl schlug, wie es für die Verwertung eines bloßen Sicherungsmittels typisch ist. Darüber hinaus erfährt der Kunde nicht einmal die Konditionen, zu denen er ein Ersatzfahrzeug erhält, denn die Antragstellerin bittet ausdrücklich um Verständnis dafür, dass sie keine Preise nennt. Damit wickelt sie den gesamten Vertrag unmittelbar mit der Versicherung des Unfallgeschädigten ab und besorgt damit seine Rechtsangelegenheit.

Die Eilbedürftigkeit folgt aus § 12 UWG.

Das Landgericht Berlin ist nach § 32 ZPO zur Entscheidung örtlich zuständig, weil durch den Versand der E-Mail nach Berlin der Verletzungserfolg hier eingetreten ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

RechtsgebietRechtsberatungVorschriften§ 1 RBerG

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