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  • 01.10.2006 | Mietwagen

    Mietwagennotwendigkeit nachweisen?

    Neuerdings wird von manchen Versicherungen behauptet, der Geschädigte müsse zunächst einmal beweisen, dass er nach einem Unfall überhaupt einen Mietwagen braucht. Klar ist: Fährt der Geschädigte so wenig, dass ein Taxi deutlich billiger gewesen wäre, steht ihm im Normalfall kein Mietwagen zu. Das ist aber eine ganz andere Frage als die, ob der Geschädigte nicht insgesamt auf öffentliche Verkehrsmittel hätte ausweichen oder auf die Fahrten insgesamt hätte verzichten können. Dass Gerichte dazu überhaupt Stellung nehmen mussten, zeigt, dass einzelne Versicherungen nicht nur an den Stellschrauben drehen, sondern die schadenrechtliche Grundsubstanz in Frage stellen. Die Nutzung des Mietwagens für 32 Kilometer pro Tag reichte dem AG Passau jedenfalls aus, den Anspruch ohne Wenn und Aber zu bejahen. Wörtlich: „Die Klägerin war nicht gehalten, ein Taxi oder öffentliche Verkehrmittel zu benutzen. Sie hatte Anspruch darauf, so gestellt zu werden, wie sie gestanden hätte, wenn der Unfall nicht passiert wäre. Dies bedeutet nichts anderes, als dass sie einen gleichwertigen Pkw verlangen konnte“. (Urteil vom 2.3.2006, Az: 12 C 1686/05) (Abruf-Nr. 061961).  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2006 | Seite 2 | ID 97954