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12.07.2006 · IWW-Abrufnummer 061961

Amtsgericht Passau: Urteil vom 02.03.2006 – 12 C 1686/05

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Amtsgericht Passau

12 C 1686/05
verkündet am 2.3.2006

Urteil

In dem Rechtsstreit XXX

wegen Schadenersatz

erläßt das Amtsgericht Passau durch den Richter am Amtsgericht XXX im schriftlichen Verfahren nach § 128/II ZPO aufgrund der bis 22.2.06 eingereichten Schriftsätze am 2.3.2006 folgendes

Endurteil

I. Die Beklagte hat an die Klägerin 838,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dam 20.08.2005 zu bezahlen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, die außergerichtlichen Kosten der anwaltlichen Vertretung in Höhe von 58,81 EUR an den Kläger zu bezahlen.

III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 7/6 des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz anlässlich eines Verkehrsunfalls am 17.05.2005 in Passau, wobei unstreitig ist, daß die Beklagte dem Grunde nach voll haftet. Die Klägerin mietete ein Ersatzfahrzeug bei der Fa. XXX vom 06.06. bis 16.6.05.

Darüber erstellte die Fa. XXX eine Mietwagenrechnung vom 20.06.2005 über 11 Tage für einen Gesamtbetrag von 1.338,64 EUR.
Hierauf bezahlte die Beklagte 500,00 EUR. Den Restbetrag verlangt die Klägerin mit dem Antrag:

I. Die Beklagte hat an die Klägerin 838,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 20.08.2005 zu bezahlen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, die außergerichtlichen Kosten der anwaltlichen Vertretung in Höhe von 58,81 BUR an den Kläger zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,
Klageabweisung.

Die Beklagte trägt vor, die Klägerin habe gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen. Der Sachverständige habe nur eine Reparaturzeit von vier bis fünf Arbeitstagen angeführt, gemietet habe die Klägerin das Fahrzeug 11 Tage. Wenn die längere Dauer der Reparatur auf eine Überlastung der Lackierfirma zurückgehe, hätte sich die Klägerin bei Auftrag erkundigen müssen, ob der vom Sachverständigen angeführte Zeitraum eingehalten wird. Ferner stützt sich die Beklagte darauf, daß bei einer Gesamtkilometerleistung von 358 die Klägerin eine Tageskilometerleistung von 32 Kilometern eingehalten habe, sie sei verpflichtet gewesen, bei dieser geringen Anzahl der Kilometer öffentliche Verkehrsmittel oder ein Taxi zu nehmen. Die geltend gemachten Mietwagenkosten seien auch überhöht und würden im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehen.
Die Klägerin habe sich nicht nach einem billigeren Tarif erkundigt. sondern den Unfallersatztarif der Fa. XXX gewählt. Bei den Firmen AVIS und Europcar sei sie billiger gefahren.

!m übrigen wird auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht lagen verschiedene Urkunden vor.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Die Einwendungen der Beklagten greifen nicht durch:

1. Die Klägerin hat keine Erkundigungspflicht bei der Werkstatt, ob der vom Sachverständigen angeführte Zeitraum für die Reparatur eingehalten würde. Die Werkstatt ist nicht Erfüllungsgehilfin des Geschädigten. Der Geschädigte kann sich darauf verlassen, daß die Werkstatt die Reparaturdauer des Sachverständigen aus dem Gutachten zur Kenntnis nimmt und ggf. von sich aus dem Geschädigten darauf hinweist, daß die Zeit nicht ausreichen wird. Die Werkstatt ist fachmännisch und eine Bejahung einer Erkundigungspflicht würde zu ausufernden Verpflichtungen des Geschädigten führen. Im Übrigen hätte ggf. der Geschädigte gegen den Werkstattsbetreiber einen Schadensersatzanspruch aus diesen Punkten, die Versicherung kann verlangen, daß der Geschädigte diesen Anspruch an sie abtritt.

2. Die Klägerin war nicht gehalten. ein Taxi oder öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Sie hatte Anspruch darauf von der Beklagten so gestellt zu werden. wie sie gestanden hätte, wenn der Unfall nicht passiert wäre. Dies bedeutet nichts anderes, als daß sie einen gleichwertigen Pkw verlangen konnte.

3. Soweit die Beklagte die fehlende Erkundigung der Klägerin angreift dringt sie damit ebenfalls nicht durch. Die Beklagte hat keinen Beweis dafür angetreten, daß die Klägerin auf die Fa.. AVIS und Europcar gestoßen wäre, wann sie die gelben Seiten nach Mietwagenfirmen durchgesehen hätte. Diese Ansicht des Amtsgerichts ist nicht spitzfindig, denn die Beklagte trägt selbst vor, daß dort 15 Unternehmen verzeichnet sind.
Daraus folgt, daß entweder der Geschädigte alle 15 anrufen muß, was der Bundesgerichtshof nicht verlangt, oder daß man einen bis zwei anruft, und dann die Versicherung einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht einwendet. Hinzu kommt, dass - wie die Klägerin im Schriftsatz vom 12.01.2006 eindringlich dargelegt hat, daß auch hier eine Ausuferung der Erkundigungspflicht eintreten könnte. die nicht mehr nachvollziehbar ist.

Der BGH stellt auf einen wesentlich günstigeren Normaltarif ab. Hier hat die Klägerin im genannten Schriftsatz dargelegt, dass die Firma XXX unterhalb des Normaltarifs liegt, Da der Bundesgerichtshof grundsätzlich dem Geschädigten das Recht zugesteht, den Unfallersatztarif zu wählen - auch in der neuen Rechtsprechung -, sind die weiteren Punkte, wie sie der BGB jetzt verlangt, erst dann zu prüfen, wenn ein wesentlich günstigerer Normaltarif durch die Versicherung dargelegt ist.
Erst dann kann diese Rechtsprechung über die Beweislast des Geschädigten eine Rolle spielen. Dieser Darlegungslast ist die Beklagte nicht nachgekommen.

Im Schriftsatz vom 22.02.2006 bemängelt die Beklagte, daß sich aus der Mietwagenrechnung lediglich die Gesamtkilometerleistung ergibt, nicht die tägliche Kilometerleistung. Letzteres kann nicht verlangt werden, die Gesamtkilometerleistung ist eine Summe aller täglichen Kilometerleistungen und genügt, um den Anspruch des Vermietunternehmens zu stützen.

In diesem Schriftsatz trägt die Beklagte weiter vor, die Klägerin habe keinen Abschluss eines Mietvertrages nachgewiesen und bestreitet mit Nichtwissen, daß ein derartiger Mietvertrag überhaupt abgeschlossen worden sei. Dies hätte längst vorgetragen werden können, eine Berücksichtigung dieses Vortrags würde das Verfahren verzögern. Im Übrigen spricht eine Art "erster Anschein? dafür, daß ein gewerblicher Autovermieter sein Fahrzeug nur aufgrund eines Mietvertrages dem Kunden überläßt und auch nur aufgrund eines Vertrags die Rechnung erstellt.

Nebenentscheidunqen:
§§ 91, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

RechtsgebietSchadensrecht

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