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  • 01.05.2006 | Mietwagen

    Mietwagen nach Unfall ohne Ersatzbeschaffung

    Der Geschädigte erlitt unverschuldet einen Totalschaden an seinem Fahrzeug. Er nahm für einige Tage einen Mietwagen. Nach Rückgabe kaufte er aber kein anderes Auto. Deshalb vertrat die Versicherung die Auffassung, es fehle am Nutzungswillen und verweigerte die Erstattung. Das LG Karlsruhe war da ganz anderer Meinung: Der Geschädigte hatte vor dem Unfall ein Auto in Gebrauch. Das spricht für den Nutzungswillen. Er nutzte dann den Mietwagen. Das ist in die Tat umgesetzter Nutzungswille. Dass er danach kein anderes Fahrzeug anschaffte, spricht nicht gegen den Nutzungswillen. Das kann nämlich viele Gründe haben: Er will noch etwas sparen und dann „was Besseres“ erwerben. Oder seine finanzielle Situation droht sich zu verschlechtern, was ihn zum Abwarten veranlasst. Die Möglichkeiten sind vielfältig. Das Gericht hat die Versicherung zur Zahlung verurteilt (Urteil vom 9.5.2005, Az: 5 S 161/04; Abruf-Nr. 061240).  

    Beachten Sie: Bei der Mietwagennutzung beweist ja schon die Nutzung den Nutzungswillen. Nimmt jemand aber keinen Mietwagen, sondern erstrebt Nutzungsausfallentschädigung, dann sehen manche Gerichte die Frage kritischer. Einige stellen sich auf den Standpunkt, die Nichtanschaffung von Ersatz spreche gegen den Nutzungswillen, die meisten jedoch erkennen, dass der Mensch manchmal einen Willen hat, den er aus äußeren Gründen nicht alsbald in die Tat umsetzen kann. Wichtig ist dann, dass der Geschädigte erklärt, warum er trotz generellen Nutzungswillens nicht sogleich ein anderes Fahrzeug anschafft.  

    Quelle: Ausgabe 05 / 2006 | Seite 5 | ID 130858