Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 07.12.2010 | Mietwagen

    Hohe Anforderung an von Versicherung genannte Preise

    Abermals haben mehrere Gerichte den Schreiben von Versicherungen an Geschädigte die Wirkung abgesprochen, mit denen sie Preisvorgaben zu machen versuchen.  

    • Das AG Dormund hat entschieden: Der alleinige Hinweis der Versicherung, ein Auto der betroffenen Größe könne für 41 Euro brutto angemietet werden, ist ohne Bedeutung. Allenfalls, wenn die Versicherung konkret und verbindlich mitgeteilt hätte, zu welchen Bedingungen (Selbstbeteiligung etc.) wo genau zu diesem Preis hätte angemietet werden können, könnte ein solcher Verweis beachtlich sein. Ein so allgemeiner Hinweis, der offensichtlich in Form eines fallunabhängigen Formularschreibens gekleidet ist, löst auch keine Pflichten des Geschädigten aus, auf eigene Faust nach so einem Vermietangebot zu suchen. Das Gericht äußert darüber hinaus Zweifel, dass Erkundigungen des Geschädigten auf ein Angebot zu diesem Preis gestoßen wären (Urteil vom 12.10.2010, Az: 416 C 2329/09; Abruf-Nr. .
    • Das AG Mönchengladbach hat zu einem ebenso nichtssagenden Schreiben geurteilt, mangels Angaben zu einem oder mehreren konkreten Vermietern in zumutbarer Entfernung zum Geschädigten, bei denen diese Preise auch ohne Einschaltung des Versicherers realisierbar sind, sei das Schreiben ohne Bedeutung. Denn es sei nicht ersichtlich, wo zu diesen Konditionen angemietet werden könne und ob dies überhaupt lokal möglich sei. Der Hinweis, sich im Zweifel mit der Versicherung in Verbindung zu setzen, ersetzt die konkreten Informationen nicht (Urteil vom 5.11.2010, Az: 5 C 136/10; Abruf-Nr. .
    • Auch das AG Sinzig ist der Auffassung, einem solchen Schreiben fehlten die erforderlichen Einzelheiten. Es geht aber noch einen Schritt weiter: Der Geschädigte müsse sich überhaupt nicht auf Sonderkonditionen einer Direktvermittlung einlassen (Urteil vom 27.10.2010, Az: 14 C 389/10; Abruf-Nr. 103919).
    Quelle: Ausgabe 12 / 2010 | Seite 6 | ID 140685