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  • 01.03.2007 | Kostenvoranschlag

    Kosten für Kostenvoranschlag erstattungsfähig

    Auch das AG Essen urteilt: Entstehen dem Geschädigten Kosten für einen Kostenvoranschlag, mit dem er die Schadenhöhe nachweist, muss die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners diese erstatten (Urteil vom 29.11.2006, Az: 29 C 466/06; Abruf-Nr. 070350, eingesandt von Rechtsanwalt Steding, Essen).  

    Beachten Sie: Im Urteilsfall ging es um einen Bagatellschaden in Höhe von 457 Euro. Aber Achtung: Voraussetzung ist stets, dass die Werkstatt mit dem Geschädigten die Kostenpflichtigkeit des Kostenvoranschlages werkvertraglich vereinbart  

    Unser Service: Einen Textbaustein dazu finden Sie nachfolgend unter „weitere Dokumente“.  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2007 | Seite 1 | ID 98043