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  • 01.01.2006 | Kasko: Fahrlässigkeit

    Ablenkung durch Radiobedienung keine grobe Fahrlässigkeit

    Ist der Fahrer durch die Bedienung seines Autoradios kurz abgelenkt und kommt es dabei zum Unfall, kann sich die Vollkaskoversicherung in der Regel nicht auf Leistungsfreiheit wegen grober Fahrlässigkeit berufen. So hat es das OLG Nürnberg in einem Fall entschieden, bei dem der Fahrer bei innerstädtischer Geschwindigkeit auf eine die Fahrbahn teilende Verkehrsinsel fuhr und dabei sein Fahrzeug beschädigte. Ablenkungen im Fahrzeug haben die verschiedensten Ursachen. Zu vielen Fallgruppen gibt es ebensoviele Urteile: Herun-tergefallene Gegenstände zum Beispiel, die vom Fahrer wieder während der Fahrt im Fußraum aufgesammelt werden und vieles mehr beschäftigten schon die Rechtsprechung. Auch der Unfall mit dem Handy am Ohr wird überwiegend als grob fahrlässig angesehen. Aber da ist der Unterschied: Die Nutzung des Mobiltelefons ohne Freisprecheinrichtung ist nach StVO verboten, die Bedienung des Radios nicht. Zur groben Fahrlässigkeit bedarf es stets – das kann man sich für alle Fälle grober Fahrlässigkeit merken – nicht nur einer objektiv Gefahr erhöhenden Handlungsweise (hier: „abgelenkt durch Radio“). Das Verhalten muss auch subjektiv unentschuldbar sein. Das lässt sich für eine kurzzeitige Ablenkung durch erlaubte Bedienung des Radios wohl nicht begründen, anders als für das verbotene telefonieren (Urteil vom 25.4.2005, Az: 8 U 4033/04; Abruf-Nr. 052225).  

    Beachten Sie: Textbausteine stellen wir hierfür nicht zur Verfügung, denn wendet der Kaskoversicherer grobe Fahrlässigkeit ein, ist das eine Sache für einen fachlich versierten Anwalt.  

    Quelle: Ausgabe 01 / 2006 | Seite 1 | ID 97772