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  • 11.01.2010 | Haftung

    Überschreiten der Richtgeschwindigkeit und Mithaftung

    Wer auf der Autobahn auf einen anderen Wagen auffährt, der sorgfaltswidrig die Spur wechselt, haftet mit 20 Prozent Quote mit, wenn er zuvor die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h um etwa 40 km/h überschritten hat. Anders ist das nur, wenn er nachweist, dass der Unfall auch bei einer Annäherungsgeschwindigkeit von 130 km/h unvermeidlich gewesen wäre (OLG Stuttgart, Urteil vom 11.11.2009, Az: 3 U 122/09; Abruf-Nr. 094079).  

    Beachten Sie: Das ist ein weiteres Urteil aus der Serie der Urteile zur Richtgeschwindigkeit, die stets zum gleichen Ergebnis kommen: Die Überschreitung der Geschwindigkeitsempfehlung führt zur Mithaftung aus Betriebsgefahr. Zwar ist es nicht verboten, auf der Autobahn schneller als 130 km/h zu fahren, doch tut der berühmte „Idealfahrer“ das laut BGH nicht. Damit tritt die Haftung aus Betriebsgefahr (dazu generell Ausgabe 2/2005, Seite 12) nicht zurück, wenn der Betroffene nicht nachweist, dass der Schädiger so dicht vor sein Fahrzeug fuhr, dass auch bei 130 km/h der Unfall die zwangs-läufige Folge gewesen wäre. Das ist in der Regel schwierig.  

    Unser Tipp: Weitere Urteile zur Richtgeschwindigkeit finden Sie in den Ausgaben 7/2009, Seite 8, 11/2008, Seite 4 und 3/2007, Seite 4.  

    Quelle: Ausgabe 01 / 2010 | Seite 1 | ID 132735