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  • 04.12.2008 | Haftung

    Kettenauffahrunfall: Die Probleme des „Sandwichs“

    Auch beim Kettenauffahrunfall gilt die Vermutung, dass der hinten Auffahrende entweder zu schnell, unaufmerksam oder beides war. Macht ein Unfallbeteiligter geltend, dass er selbst nicht aufgefahren sei, sondern durch den Heckaufprall vorne aufgeschoben wurde, trifft ihn die volle Beweislast dafür (AG Hamburg-Altona, Urteil vom 3.6.2008, Az: 316 C 373/07; Abruf-Nr. 083673).  

    Beachten Sie: Die Sache kann sich noch dadurch verschärfen, dass der Hintermann sich auf den Standpunkt stellt, ihm sei durch das vorherige Auffahren seines Vordermannes der Bremsweg verkürzt worden. Es ist in der Regel empfehlenswert, bei solchem Streit den Weg über die – wenn vorhanden – Vollkaskoversicherung zu gehen und die Restschäden mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer abzurechnen. Das Urteil zeigt, wie es gehen kann.  

    Quelle: Ausgabe 12 / 2008 | Seite 4 | ID 123217