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  • 01.10.2007 | Haftung

    Falsch geblinkt, trotzdem Vorfahrt

    Ein falsch gesetzter „Blinker rechts“ hebt das Vorfahrtsrecht auf der Vorfahrtstraße nicht auf. Der aus der Seitenstraße von rechts kommende Wartepflichtige darf sich nicht auf das Blinkzeichen allein verlassen. Resultat: 75 Prozent Haftung bei demjenigen, der die Vorfahrt missachtet hat, 25 Prozent beim vorfahrtsberechtigten Falschblinker (AG Aschaffenburg, Urteil vom 15.11.2006, Az: 16 C 2462/05).  

    Beachten Sie: Der Grundsatz lautet: Vorfahrt ist neben Grünlicht das „stärkste Recht im Straßenverkehr“. Der Verkehr könnte nicht mehr fließen, wenn man trotz Vorfahrt oder gar grüner Ampel immer erst prüfen müsste, ob der andere sich richtig verhält. Erst, wenn zusätzliche Anzeichen für die Abbiegeabsicht dazukommen, verschieben sich die Haftungsquoten deutlich zu Gunsten desjenigen, der die Vorfahrt missachtet. Beispiel: Der Blinkende wird langsamer, bewegt sich sogar schon in Richtung des Einmündungstrichters, bemerkt dann, dass das die falsche Straße ist und kehrt zurück in Geradeausfahrt.  

    Unser Tipp: Solche Unfälle „riechen“ stets danach, dass die Kombination einer Abrechnung mit der eigenen Vollkaskoversicherung und einer sich danach anschließenden Restabrechnung mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung sinnvoll ist (siehe Ausgabe 1/2006, Seite 7). Wie immer gilt: Über Haftungsfragen sollten Sie im Zeitpunkt der Unfallannahme zwar Bescheid wissen. Mischen Sie sich aber nicht in Haftungsdiskussionen ein. Das ist Anwaltssache!  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2007 | Seite 6 | ID 113026