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  • 04.04.2008 | Haftung

    Drei konkrete Fälle zur Mithaftung des Geschädigten

    In etwa 20 Prozent aller Unfälle kommt es zu einer Haftungsteilung. Immer wieder interessant ist die Frage, welche Quote die Gerichte dem Geschädigten aufbürden. Dazu erreichten uns jüngst folgende drei Urteile:  

    • Erwachsener Radfahrer auf Gehweg: Fährt ein erwachsener Fahrradfahrer auf dem Gehweg in falscher Richtung, trifft ihn eine 40-prozentige Mithaftung, wenn er mit einem aus einer Garagenausfahrt kommenden Pkw kollidiert (LG Freiburg, Urteil vom 6.9.2007, Az: 3 S 120/07; Abruf-Nr. 080959).
    • Gegenverkehr an Engstelle: An einer Engstelle muss auch der Bevorrechtigte besonders aufmerksam und gegebenenfalls bremsbereit sein. Das verlangt auch eine Geschwindigkeitsreduzierung. Anderenfalls kann eine 25-prozentige Mithaftung die Folge sein (Kammergericht, Urteil vom 2.7.2007, Az: 22 U 198/06; Abruf-Nr. 080960).
    • Auffahren auf verunfalltes Fahrzeug: Fährt jemand auf der Autobahn auf ein Fahrzeug auf, dass wegen eines Vorunfalles dort bereits länger steht, trifft ihn das überwiegende Verschulden. Dass an dem stehenden Wagen die Warnblinkanlage nicht eingeschaltet war, ist nur mit einer 25-prozentigen Mithaftung zu berücksichtigen (LG Memmingen, Urteil vom 24.7.2007, Az: 2 O 392/07, Abruf-Nr. 080961). Jedenfalls bei Tagslicht entspricht das Urteil dem Grundsatz, dass man nicht schneller fahren darf, als man schauen kann.

    Beachten Sie: Mischen Sie sich nie in Haftungsfragen ein! Unsere Beiträge zur Haftungslage bei typischen Konstellationen dienen nur der Schärfung Ihres Gespürs in der Unfallannahmesituation.  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2008 | Seite 4 | ID 118593