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  • 01.05.2007 | Haftung

    BGH: Anscheinsbeweis gegen Linksabbieger

    Vor dem BGH ging es um folgenden Fall: An einer Ampelkreuzung kam es zum Zusammenstoß zwischen einem Linksabbieger und einem Geradeausfahrer. Der Linksabbieger hat nicht behauptet, dass der andere bei „rot“ in die Kreuzung eingefahren sei. Jedoch trug er vor, er habe den Abbiegevorgang begonnen, als der Entgegenkommer noch rot hatte. Dann sei er aber im Verkehrsgewühl „stecken geblieben“. Bevor er die Kreuzung räumen konnte, sei sein Kontrahent los- und gegen sein Fahrzeug gefahren. Der andere trug vor, er sei bei „Grün“ ganz normal über die Kreuzung gefahren, der Linksabbieger habe ihm schlicht die Vorfahrt genommen. Keiner der beiden konnte seine Version beweisen. Dann, so der BGH, spricht der Anscheinsbeweis gegen den Linksabbieger. Der Anscheinsbeweis scheidet aber – auch das steht in dem Urteil – aus, wenn schon streitig ist, wer „Rot“ und wer „Grün“ hatte.  

    In diesem Fall wäre ein unfallanalytisches Gutachten hilfreich gewesen. Ob das eine Fahrzeug während der Kollision stand oder fuhr, kann anhand des Schadenbildes ohne weiteres nachvollzogen werden. Jedoch: Offensichtlich lag hier keine sachverständige Dokumentation des Schadenbildes vor. Damit fehlte die Grundlage für eine eindeutige Klärung. Insoweit belegt der Fall wieder einmal deutlich den Wert von Schadengutachten. Dass im Nachhinein betrachtet viele Gutachten nicht im Beweissicherungssinne notwendig waren, hilft denen, die es dann dringend gebraucht hätten, wenig.  

    Beachten Sie: Generell dienen unsere Informationen zu Haftungsfragen nur Ihrer Ersteinschätzung in der Situation der Unfallannahme. Haftungsfragen sind stets eine Sache für einen qualifizierten Anwalt. (Urteil vom 13.2.2007, Az: VI ZR 58/06) (Abruf-Nr. 071259)  

    Quelle: Ausgabe 05 / 2007 | Seite 3 | ID 98078