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  • 12.01.2009 | Haftung

    Abnehmbare Anhängevorrichtung beschädigt

    Ein Leser fragt: Das Fahrzeug unseres Kunden hat eine abnehmbare Anhängevorrichtung. Bei einem Auffahrunfall wurde diese beschädigt. Die Versicherung wendet nun ein, unser Kunde sei ohne Anhänger unterwegs gewesen. Deshalb hätte er die Anhängevorrichtung vor der Fahrt abnehmen müssen, dann wäre sie nicht beschädigt worden. Weil er das nicht gemacht habe, trage er das alleinige Verschulden an diesem Schadenanteil am eigenen Fahrzeug.  

    Unsere Antwort: Ein Urteil zu diesem Regulierungsproblem kennen wir nicht. Nach unserer Einschätzung ist die Auffassung der Versicherung jedoch absurd. Die Anhängevorrichtung ist legal. Vor diesem Hintergrund muss der Schädiger das Fahrzeug nehmen, wie es ist. Es gibt eine Reihe abnehmbarer Zubehörteile, die manchmal funktionslos mitgeführt werden. Eine Skibox, die nach dem Urlaub nicht entfernt wurde, weil der Fahrzeughalter am Wochenende nochmal in die Naherholungsberge möchte. Der Fahrradträger, der gerade leer ist, weil das Auto nach dem Absetzen der Fahrräder nebst Radlern am Start auf dem Weg zum Endpunkt der Radtour ist. Die Reihe ließe sich fortsetzen. Es wäre eine überspannte Anforderung, wenn die Teile jeweils bei Nichtgebrauch zu entfernen wären.  

    Wer jeden Abend nach der Arbeit noch zum Reitstall fährt, wer als Handwerker an vier Tagen der Woche mit dem Anhänger unterwegs ist, von dem kann nicht ernsthaft verlangt werden, dass er zwischendurch immer wieder die Anhängevorrichtung ab- und anbaut. Die Abnehmbarkeit der Vorrichtung dient ja auch nicht dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer, wie bereits der Umstand zeigt, dass Abnehmbarkeit nicht vorgeschrieben ist. Der Zusatzaufwand für die abnehmbare Anhängevorrichtung ist doch eher vom ästhetischen Empfinden des Nutzers motiviert, der sein Auto in Phasen des Nichtgebrauches ohne „den Haken“ schöner findet und sich bei Nichtgebrauch daran die Hose nicht schmutzig machen möchte.  

    Quelle: Ausgabe 01 / 2009 | Seite 3 | ID 123828