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  • 01.05.2006 | Haftpflicht: Mithaftung

    Wer auffährt, ist schuld?

    „Wenn’s hinten kracht, gibt’s vorne Geld!“ sagt der Volksmund. Prägnant, aber in dieser Verallgemeinerung falsch. Richtig ist, dass bei Auffahrunfällen der Anscheinsbeweis gegen den Hintermann spricht. Der Anscheinsbeweis greift aber nicht mehr, wenn der Hintermann nachvollziehbar einen vom Üblichen abweichenden Geschehensablauf vorträgt. Einen solchen Fall hatte das LG Gießen zu beurteilen. Der Unfall ereignete sich im Zusammenhang mit einem Spurwechsel auf der Autobahn: Der Fahrer eines Fahrzeugs wollte vom Beschleunigungsstreifen auf die rechte Spur. Der dort Fahrende machte höflich Platz, indem er auf die Überholspur fuhr. Der Dritte fuhr auf der Überholspur auf.  

    Der Streit ging nun um die Frage, wie lange der Zweite schon auf der Überholspur war, als sich der Unfall ereignete. Wegen des unstreitigen Spurwechsels hat das Gericht den Anscheinsbeweis nicht angewandt. Beim Spurwechselfehler trifft den Spurwechsler die volle Haftung. Nun musste der beweisen, dass er schon lange links war. Das konnte er nicht. Dass der Dritte mit 140 km/h etwas schneller unterwegs war, als mit der Autobahn-Richtgeschwindigkeit, machte nichts aus. Der Spurwechsler musste voll haften (Urteil vom 12.1.2006, Az: 4 O 213/05; Abruf-Nr. 061213, eingesandt von Rechtsanwalt Thomas Mann, Gießen).  

    Beachten Sie: Wie immer in Haftungsfällen dient dieser Beitrag nur Ihrer Sensibilität in der Risikoeinschätzung, ob bei Unfallschäden Ihrer Kunden durchgreifende Mithaftungseinwände zu erwarten sind. Und wie immer gilt: Finger weg von eigenen Aktivitäten für Ihre Kunden bei Verschuldensfragen. Das ist eine Sache für einen verkehrsrechtlich qualifizierten Rechtsanwalt!  

    Quelle: Ausgabe 05 / 2006 | Seite 3 | ID 130856