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  • 01.07.2006 | Haftpflicht: Mithaftung

    Mithaftung bei Auffahrunfällen wegen Kollision mit Tier

    Ein Pkw-Fahrer bremst auf einer Schnellstraße wegen eines Eichhörnchens stark ab. Der Hintermann fährt auf. Das AG Nürnberg hat dem Vorderen 25 Prozent Mithaftung aufgebürdet. Ein für den Straßenverkehr ungefährliches Kleintier wird in der Rechtsprechung vielfach als nicht ausreichender Grund für eine den Hintermann gefährdende Bremsung gesehen. Andererseits hatte dieser offensichtlich seinen Sicherheitsabstand nicht ausreichend bemessen. Deswegen sah das AG bei ihm den Schwerpunkt der Haftung (Urteil vom 23.9.2005, Az. 13 C 4238/05; Abruf-Nr. 061643).  

    Beachten Sie: Liegt der Unfallort innerorts und ist das Tier ein Haustier, haftet nach der Rechtsprechung allein der Auffahrende. In einem vom KG Berlin entschiedenen Fall lief ein Dackel auf die Straße. Das wurde als ausreichender Grund nach § 4 Absatz 1 Satz 2 StVO für das Abbremsen angesehen. Der Hintermann haftete voll (Urteil vom 29.5.2000, Az: 12 U 9571/98).  

    Beachten Sie: Wie immer in Mithaftungsfällen sollen die Urteile Sie dafür sensibel machen, wann bei Unfallschäden Ihrer Kunden Mithaftungseinwände zu erwarten sind. Wie immer gilt: Finger weg von eigenen Aktivitäten bei Mitverschulden. Das ist eine Sache für einen verkehrsrechtlich qualifizierten Rechtsanwalt!  

    Unser Tipp: Lesen Sie zum Thema „Unfälle mit Haus- und Nutztieren“ auch den Beitrag auf den Seiten 7 bis 10 dieser Ausgabe.  

    Quelle: Ausgabe 07 / 2006 | Seite 1 | ID 97884