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  • 06.11.2008 | Haftpflicht

    Mit Reifenteilen auf der Autobahn kollidiert

    Ein Leser fragt: „Unser Kunde ist auf der Autobahn in der Dämmerung mit den Resten eines geplatzten Lkw-Reifens kollidiert. Weil der Lkw nicht mehr weit gekommen ist, konnte er namhaft gemacht werden. Dessen Haftpflichtversicherung steht nun auf dem Standpunkt, unserem Kunden sei ein Mitverschulden anzulasten, weil er zu schnell gefahren sei. Denn er müsse sein Tempo so einrichten, dass er vor einem Hindernis entweder zum Stehen komme oder aber ausweichen könne. Ist das richtig?“  

    Antwort: Im Grundsatz gilt das Sichtfahrgebot aus § 3 Absatz 1 StVO. Jedoch ist es für Fernstraßen eingeschränkt. In § 18 Absatz 6 StVO gibt es für Autobahnen bei Dunkelheit die Regel, dass die Geschwindigkeit nicht der Reichweite des Abblendlichts angepasst werden muss, wenn die Schlussleuchten des vorausfahrenden Fahrzeuges klar erkennbar sind, ein ausreichender Abstand zu ihm eingehalten wird und der Verlauf der Fahrbahn durch Leiteinrichtungen mit Rückstrahlern erkennbar ist. Weitere Voraussetzung ist, dass Hindernisse auf der Fahrbahn in der Summe von fremdem und eigenem Licht erkennbar sind.  

    Wenn aber ein Hindernis wegen Form und Farbe ungewöhnlich schlecht erkennbar ist, ist dem Fahrer die Kollision damit nicht vorwerfbar. Denn anderenfalls müsste die Fahrgeschwindigkeit auf nächtlicher Autobahn gefährlich niedrig sein. Solche Hindernisse sind nämlich bei Abblendlicht schon jenseits von 50 km/h nicht mehr erkennbar. Die Rechtsprechung beweist insoweit durchaus Augenmaß: Das AG Bergisch-Gladbach hat einem Pkw-Fahrer bei einer solchen Kollision mit Reifenteilen weder ein Mitverschulden noch eine mitwirkende Betriebsgefahr seines Autos zugerechnet (Urteil vom 11.9.2007, Az: 64 C 39/07; Abruf-Nr. 083336).  

    Beachten Sie: Weil es auf viele Details ankommt (Wie dunkel? Weitere Fahrzeuge im Blickfeld? Lkw mit Warnblinkanlage ganz in der Nähe?) ist das ein Fall für einen Anwalt.  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2008 | Seite 5 | ID 122703