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  • 01.01.2005 | Haftpflicht: Mehrwertsteuer

    Totalschadenabrechnung und Mehrwertsteuer

    Der BGH hat die Diskussion um die Erstattung der Mehrwertsteuer beendet und entschieden: Wenn der Geschädigte mindestens den vollen Brutto-Wiederbeschaffungswert in einen Ersatz-Pkw investiert, bekommt er auch den vollen Wiederbeschaffungswert erstattet. Unabhängig von der Frage, ob und in welchem Umfang er bei der Reinvestition Mehrwertsteuer ausgibt.  

    Hintergrund: Seit der Schadenrechtsreform im Jahr 2002 hat es immer wieder Irritationen rund um die vom Versicherer zu erstattende Mehrwertsteuer gegeben. Ist der Geschädigte Unternehmer, gilt: „keine Mehrwertsteuer“. Beim Privaten aber muss differenziert werden: Bei fiktiver Abrechnung soll der Schadenbetrag um die Mehrwertsteuer gekürzt werden. Die Gesetzesformulierung allerdings beschränkte die Kürzung nicht auf Fälle fiktiver Abrechnung, sondern formulierte generell, dass die Mehrwertsteuer nur erstattet wird, „wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.“ Damit fingen die Schwierigkeiten bei der Totalschadenabrechnung an. Aus dem Wiederbeschaffungswert des beschädigten Pkw wurde die darin enthaltene Mehrwertsteuer herausgerechnet (Faustregel: Regelsteuer bei jungen, Differenzsteuer bei „mittleren“ und gar keine bei den alten Autos). Dann wurde auf die Ersatzbeschaffung geschaut. Kaufte der Geschädigte neu, fiel die volle Steuer an. Kaufte er gebraucht, kam es darauf an, ob die volle Steuer ausgewiesen war oder ob es ein differenzbesteuerter Kauf war. Wenn er privat oder im Rahmen eines Agenturgeschäfts kaufte, fiel gar keine Steuer an. Im Einzelfall konnte es zur Schieflage kommen: Wurde ein typischerweise regelbesteuert angebotener Pkw beschädigt, zog der Versicherer die vollen 16 Punkte ab. Der Geschädigte kaufte ersatzweise ein differenzbesteuertes Auto, der Versicherer erstattete nur die angefallene niedrigere Differenzsteuer (Urteil vom 1.3.2005, Az: VI ZR 91/04; Abruf-Nr. 051974). Diese Schieflage ist durch das BGH-Urteil endlich beendet.  

    Beachten Sie: Das Urteil macht es leichter, Ihrem Kunden nach einem Totalschaden den „passenden“ Gebrauchten zu verkaufen. Es kommt in den oben geschilderten Fällen nicht mehr darauf an, ob ein regelbesteuerter Gebrauchter vorrätig ist. Wichtig ist nur, dass der gesamte Brutto-Wiederbeschaffungsbetrag in die Ersatzbeschaffung gesteckt wird. Dann darf es sogar ein Fahrzeug aus einem Agenturgeschäft ganz ohne Mehrwertsteuer sein.  

    Unser Service: Wenn die Versicherung die Mehrwertsteuer nicht erstatten will, dann nutzen Sie den nachfolgenden Textbaustein unter „weitere Dokumente“.  

    Quelle: Ausgabe 01 / 2005 | Seite 1 | ID 97731