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  • 01.05.2006 | Haftpflicht: Fiktive Abrechnung

    Reparatur nach fiktiver Abrechnung

    Ein vorsichtiger Geschädigter rechnete zunächst auf Gutachtenbasis ab. Als das Geld eingetroffen war, ließ er sein Fahrzeug reparieren. Die Reparatur wurde etwas teurer. Anspruchsgegner war in jenem Fall keine Versicherung, sondern der Landkreis F., denn der Verursacher des Schadens unterlag dem NATO-Truppenstatut. Dennoch ist der Fall auch auf eine Abrechnung mit einer Versicherung übertragbar. Der Landkreis stellte sich auf den Standpunkt, der Geschädigte habe die fiktive Abrechnung gewählt. Daher könne er nicht mehr nachfordern. Das OLG Celle hat geurteilt, dass ein solcher Wechsel in der Abrechnung jedenfalls dann möglich ist, wenn der Geschädigte erkennbar „zunächst“ fiktiv abgerechnet hat. Wenn seine Anspruchsformulierung nicht erkennen lässt, dass er eine anschließende konkrete Abrechnung ausschließt, bleibt das Wahlrecht des Geschädigten erhalten. (Urteil vom 28.3.2006, Az: 14 U 200/05) (Abruf-Nr. 061121)  

    Quelle: Ausgabe 05 / 2006 | Seite 2 | ID 97851