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  • · Fachbeitrag · Fiktive Abrechnung/Reparaturkosten

    Erst fiktiv abrechnen - und dann doch noch reparieren lassen

    | Für die Versicherer ist die Fiktivabrechnung zunehmend interessant: Die Schadensumme nur netto, die schwungvollen Anspruchskürzungen funktionieren dort widerstandsärmer, und bei einem späteren Schaden wird eingewandt, es müsse erst mal nachgewiesen werden, dass und wie der alte Schaden beseitigt wurde. Deshalb wird versucht, die Geschädigten in die Fiktivabrechnung zu treiben. In diesem Zusammenhang möchte ein UE-Leser wissen, ob der Geschädigte noch reparieren lassen kann, wenn er schon fiktiv abgerechnet hat. Kurz geantwortet: Das geht. |

     

    Frage: Zwar noch nicht massenhaft, doch bemerkbar häufiger, ereignet sich Folgendes: Unser Kunde hatte einen Unfallschaden. Er hat in der Erwartung, daran „verdienen“ zu können, die Abrechnung auf Gutachtenbasis, also die Fiktivabrechnung, gewählt. Mit dem Abrechnungsschreiben kam das böse Erwachen. Keine Verbringungskosten, keine UPE-Aufschläge, keine Beilackierung, reduzierte Stundenverrechnungssätze, keine Wertminderung, keine Nutzungsausfallentschädigung und was es da sonst so alles an Phantasievollem gibt. Das ist ihm zu wenig, und jetzt möchte er - sei es aus besserer Erkenntnis, sei es aus Trotz - doch in unserer Werkstatt reparieren lassen. Doch bei ihm und auch bei uns ist dann Unsicherheit: Geht das noch, wenn erst die Fiktivabrechnung angestrebt wurde und der Versicherer auch schon auf dieser Basis gezahlt hat?

     

    Antwort: Zunächst einmal: Die meisten der von Ihnen erwähnten und über die Mehrwertsteuer hinausgehenden Kürzungen und Streichungen bei der fiktiven Abrechnung gehen jedenfalls bei Haftpflichtschäden an der geltenden Rechtslage vorbei. Das ist immer dann wichtig zu wissen, wenn ein Fahrzeug mit einem Reparaturschaden unrepariert angekauft wurde. Doch wenn Ihr Kunde wegen der Kürzungen reparieren lassen möchte, so kann er das.