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  • 01.02.2006 | Haftpflicht: Betriebsgefahr

    Brand an anderem Auto schädigt Fahrzeug

    Auf einem Parkplatz wurde ein Auto abgestellt, das kurz darauf in Brand geriet. Am daneben stehenden Pkw des Geschädigten entstand durch die Hitze und durch die Löscharbeiten Schaden. Die Haftpflichtversicherung des brennenden Fahrzeugs verweigerte die Zahlung. Sie stellte sich auf den Standpunkt, der bei ihr versicherte Wagen sei zum Zeitpunkt des Brandausbruchs nicht mehr „in Betrieb“ gewesen. Das sah das AG Ulm anders. Der Brand war in ausreichend engem Zusammenhang mit dem Abstellen des Fahrzeugs entstanden. Für eine Fremdeinwirkung gab es keinerlei Anhaltspunkte. Nach der Lebenserfahrung kann nur ein Defekt am Fahrzeug Auslöser des Brandes gewesen sein, und damit hat sich die Betriebsgefahr des Autos verwirklicht (zum Stichwort „Betriebsgefahr“ siehe Ausgabe 2/2005, Seite 12). Das AG Ulm hat die Versicherung zur Zahlung des Schadens verurteilt (Urteil vom 31.3.2005, Az: 3 C 29/05; Abruf-Nr. 060034).  

    Beachten Sie: Ebenso gut hätte der Betroffene den Brandschaden auch mit seiner – wenn vorhanden – Teilkaskoversicherung abrechnen können. Voraussetzung dafür ist nämlich nicht, dass das Auto selbst brennt. Es genügt, dass ein Brandherd das teilkaskoversicherte Auto schädigt. Dann allerdings hätte der Geschädigte möglicherweise den Nachteil einer Selbstbeteiligung gehabt. Auch die Nebenpositionen wie Mietwagenkosten oder Nutzungsausfallentschädigung, Schadenpauschale und gegebenenfalls Wertminderung hätte er dann eingebüßt. In der Situation, dass der Verursacher seine Eintrittspflicht bestreitet, käme als Zwischenlösung in Betracht, den Hauptschaden mit der Teilkaskoversicherung abzurechnen und dann nur noch die Reste gegen die Haftpflichtversicherung zu erstreiten. Diese Kurzinformation soll Ihnen nur helfen, die richtige Entscheidung Ihres Kunden vorzubereiten. Die Durchsetzung ist bei einem solch ungewöhnlichen Fall Sache eines Rechtsanwalts.  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2006 | Seite 1 | ID 97791