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  • 01.10.2007 | Haftpflicht: Auslandsschaden

    Unfall in der Schweiz: Wo kann der Geschädigte klagen?

    Zwar ist es durch den Europäischen Gerichtshof noch nicht abschließend geklärt, doch kann man wohl schon davon ausgehen: Wenn sich ein Unfall irgendwo in der EU ereignet, kann der Geschädigte in seinem Heimatland vor Gericht ziehen. Das ist durch die „5. Kraftfahrt-Haftpflicht-Richtlinie“ der EU so vorgesehen. Für einen Unfall, der sich in der Schweiz ereignet hat, gilt das aber nicht: Die Schweiz ist kein Mitgliedstaat, deshalb muss in der Schweiz geklagt werden (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7.9.2007, Az: 14 W 31/07).  

    Beachten Sie: So oder so gilt das Recht des Landes, auf dessen Boden der Unfall passiert ist. Ob es im Einzelfall sinnvoll ist, ein deutsches Gericht mit der Anwendung ausländischen Rechts zu beschäftigen, muss sorgfältig geprüft werden.  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2007 | Seite 5 | ID 113028