Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 05.09.2008 | Gutachten

    Kein Recht zur Nachbesichtigung?

    Liegt ein Gutachten vor, hat die gegnerische Haftpflichtversicherung kein Recht auf eine Nachbesichtigung des Fahrzeugs. Der Geschädigte müsse den Schaden nur durch schriftliche Belege nachweisen. Dem genüge das vorgelegte Gutachten, entschied das AG Solingen (Urteil vom 14.12.2007, Az: 11 C 236/05; Abruf-Nr. 081156).  

    Beachten Sie: Genau andersherum hat das LG Heilbronn entschieden; es hat dem Versicherer das Besichtigungsrecht zugestanden (siehe Ausgabe 3/2008, Seite 16).  

    Unser Tipp: Aufgrund der uneinheitlichen Rechtsprechung ist die Frage, wie sich der Geschädigte verhalten soll, eher taktischer als rechtlicher Natur: Es gilt anhand folgender Aspekte abzuwägen:  

    • Verweigert Ihr Kunde die Nachbesichtigung, wird die Versicherung nicht zahlen, mindestens aber verzögern. Und vielleicht bekommt sie vor Ihrem Gericht Recht.
    • Lässt man die Nachbesichtigung zu, wird die Versicherung oftmals Kürzungen vornehmen. Wenn die Kürzungen unberechtigt sind, muss darum gekämpft werden. Jedoch ist der Löwenanteil des Geldes dann bereits gezahlt.
    Quelle: Ausgabe 09 / 2008 | Seite 5 | ID 121484