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  • · Fachbeitrag · Reparaturkosten

    Nachbesichtigungsverlangen muss gut begründet sein ‒ Chancen und Risiken der Verweigerung

    | Der Versicherer verlangt die Nachbesichtigung des beschädigten Fahrzeugs, weil sein VN behauptet, nicht alle Beschädigungen seien von ihm verursacht. Der Geschädigte verweigert die Nachbesichtigung. Der Versicherer erstattet keinen Cent. Im Rechtsstreit bestätigt ein vom Gericht eingesetzter Gutachter, dass alle geltend gemachten Schäden aus dem Unfallereignis resultieren und Vorschäden im ursprünglichen Gutachten sauber abgegrenzt sind. Nun erkennt der Versicherer an, will jedoch die Kosten des Verfahrens nicht tragen. Muss er aber, sagt das LG Koblenz. |

    Nachbesichtigung: Im Grundsatz nein ‒ im Einzelfall evtl. doch

    Die These des Versicherers lautet, das hätte er alles selbst gesehen, wenn er hätte nachbesichtigen dürfen. Dann hätte er gezahlt. Kern des Kostenstreits ist, ob der Versicherer sein Nachbesichtigungsverlangen nachvollziehbar begründet hat. Ursprünglich hat er sich nur auf das „Ist nicht alles von uns“ beschränkt. Erst, als im Rechtsstreit die Felle davonschwammen, hat er auf die Abgrenzung der im Gutachten genannten Vorschäden abgestellt.

     

    Es ist allgemein anerkannt, so das LG Koblenz, dass ein Haftpflichtversicherer in der Regel keinen Anspruch auf die Nachbesichtigung des geschädigten Fahrzeugs habe. Im Rahmen des gesetzlichen Schuldverhältnisses zwischen dem Geschädigten und dem Versicherer seien aber auch dem Geschädigten in Grenzen Pflichten zur Rücksichtnahme auf den Versicherer bei der Schadensfeststellung auferlegt. Könne der Haftpflichtversicherer begründete Zweifel an der Richtigkeit des vom Geschädigten vorgelegten Privatgutachtens haben, verstoße der Geschädigte gegen die ihm obliegende Rücksichtnahmepflicht, wenn er dem vom Versicherer beauftragten Sachverständigen die Besichtigung des Fahrzeugs verwehrt, ohne einen dazu berechtigenden Grund zu haben.