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  • 01.02.2006 | Betriebsschaden

    Was ist ein „Betriebsschaden“?

    Ein Leser hat sich mit folgender Frage an die Redaktion gewandt: „Bei Kaskoschäden ist uns bereits mehrfach als Grund gänzlicher oder teilweiser Ablehnung der Begriff „Betriebsschaden“ untergekommen. Was hat es denn damit auf sich?“  

    Abgrenzung des „Betriebsschadens“ vom „Unfallschaden“

    Vereinfacht gesagt ist der „Betriebsschaden“ der Gegenbegriff zum „Unfallschaden“. In der Vollkaskoversicherung ist der Unfallschaden versichert. Ein Unfall ist laut Definition ein „unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis“. Hinzuzufügen ist, dass das ganze unfreiwillig sein muss (ein verabredeter „Unfall“ ist also keiner). Betriebsschäden sind dagegen solche Schäden, die aus dem versicherten Fahrzeug heraus entstehen. Die meisten Urteile dazu sind aus dem Lkw-Bereich.  

     

    Rechtsprechung im Bereich „Lkw“

    Wenn zum Beispiel der Fahrer eines Baustellenkippers seitlich seine Ladung abkippen möchte, dabei aber vergisst, die Verriegelung der seitlichen Bracken zu lösen, wird der Lkw im Verlauf des missglückten Abladeversuchs umkippen. Während er kippt, verwindet sich vermutlich der Rahmen. Dann schlägt er auf und nimmt weiteren Schaden. Nach einer älteren Entscheidung des BGH ist alles bis zum Aufprall ein Betriebsschaden, weil die Kräfte ohne Fremdeinwirkung aus dem versicherten Lkw selbst heraus entstanden. Beim Aufprall allerdings schlägt sozusagen der Boden plötzlich mit mechanischer Gewalt von außen gegen das Fahrzeug. Hier wäre der Schaden also zu trennen: Der Verwindungsschaden ist nicht versichert, der Aufprallschaden geht zu Lasten der Vollkaskoversicherung (BGH, VersR 1969, 32).  

     

    Das OLG Thüringen hingegen hat in einer jungen Entscheidung auch das Umkippen als solches als einen Unfallschaden qualifiziert (Urteil vom 24.3.2005, Az: 4 U 812/03; Abruf-Nr. 050920). Hier lohnt also immer die Einschaltung eines qualifizierten Rechtsanwalts.  

    Typische Fallgestaltungen im Bereich „Pkw“

    Die Entscheidung des OLG Thüringen hatte noch eine weitere interessante Komponente, die auch im Pkw-Bereich durchaus denkbar ist.  

     

    Der Lkw lag auf der Seite, der Motor lief noch mindestens 30 Sekunden weiter, das aber mit naturgemäß gestörter Ölversorgung. Ein Motorschaden war die Folge.  

     

    Weil das OLG das Umkippen als Unfall qualifiziert hat, hat es den Motorschaden als ebenfalls versicherten Folgeschaden betrachtet.  

     

    Ölmangelschaden bei schräg liegendem Pkw

    Wenn also zum Beispiel ein Pkw im Rahmen eines normalen Unfalls seitlich in einen Graben rutscht und dabei auch mit noch laufendem Motor so schräg liegt, dass der Motor einen Ölmangelschaden erleidet, fällt auch der der Vollkaskoversicherung zur Last. Selbst bei Totalschäden kann das eine Rolle spielen, denn der Restwert ist mit dem Motorschaden oder schon mit einem vom Sachverständigen bei der Restwertermittlung offen gelegten Motorschadenrisiko vermutlich deutlich geringer. Wäre der Motorschaden ein Betriebsschaden, könnte die Versicherung den Restwert mit hypothetisch intaktem Motor ermitteln. Die Differenz müsste der Versicherungsnehmer selbst tragen.  

     

    Während der Fahrt aufspringende Motorhaube

    Ein Klassiker im Pkw-Segment ist auch der der nicht ordnungsgemäß verriegelten Motorhaube. Öffnet sich diese während der Fahrt und schlägt sie gegen Scheibe und Rahmen, kann der Schaden beträchtlich sein. Das ist aber eindeutig ein Betriebsschaden, denn er tritt nicht „von außen“ ein. Die Haube ist ein Stück des versicherten Fahrzeugs selbst.  

     

    Schlaglöcher

    Interessant sind auch die Schlaglochfälle. Fährt jemand bewusst und gewollt auf einem sehr schlechten Weg, also vielleicht mit dem normalen Pkw zur Jagdhütte, und kommt es dabei zum Fahrwerkschaden, ist das nach verbreiteter Auffassung ein Betriebsschaden.  

     

    Ist dagegen auf gut ausgebauter Straße nach Frostaufbruch oder Bodensenkung (Bergbaugebiet etc.) ein unerwartbares Schlagloch oder sogar eine Stufe in der Straße und nimmt der Wagen dabei einen Schaden, spricht vieles für ein Unfallereignis. Die Fahrbahnkante ist dann das „Außen“, das mit plötzlicher mechanischer Gewalt unfreiwillig auf das Fahrzeug einwirkt.  

     

    Das entspricht inhaltlich der Rechtsprechung für Lkw-Schäden: Befährt ein Lkw ein Deponie-Gelände und sinkt ein, weil er für die Bodenverhältnisse zu schwer ist, ist der dabei entstehende Schaden Betriebsschaden. Bricht aber unvorhersehbar der Boden ein, entsteht ein Unfallschaden.  

     

    Wichtig: Diese Antwort auf Ihre Leserfrage dient dem Verständnis. Wenn ein Kundenfahrzeug betroffen ist, sollten Sie sich keinesfalls in die Diskussion mit der Versicherung einmischen. Das ist ganz klar ein Fall für einen fachlich versierten Anwalt.  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2006 | Seite 12 | ID 97801