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01.04.2005 · IWW-Abrufnummer 050920

Oberlandesgericht Thüringen: Urteil vom 24.03.2004 – 4 U 812/03

Kippt auf einer Deponie ein Lkw um und ist das Umkippen des Lkw als Unfall zu qualifizieren, so sind alle hieraus resultierenden Schäden zu ersetzen, sofern kein besonderer Ausschluss vorliegt. Das gilt auch für einen Motorschaden, der darauf zurückzuführen ist, dass er wegen des durch das seitliche Umfallen ausgelaufene Öl heißgelaufen ist. In einem solchen Fall ist der Motorschaden in der Vollkaskoversicherung als (weiterer) Unfallschaden nach § 12 Nr. 1 II e AKB zu ersetzen, weil der Schaden nicht beim (bestimmungsgemäßen) Betrieb des Lkw, sondern als unmittelbare Folge des Unfalls entstanden ist.


THÜRINGER OBERLANDESGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

Verkündet am: 24.03.2004

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Müller Richter am Oberlandesgericht Prof. Dr. Bayer und Richter am Oberlandesgericht Krohn aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 03. März 2004

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Mühlhausen vom 6.8.2003 - 1 O 222/03 - teilweise abgeändert. Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 8.032,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.10.2002 zu zahlen.

RechtsgebietAKBVorschriftenAKB § 12 Nr. 1 II e

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