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  • 05.07.2010 | Ausfallschaden

    Ganz sorglos darf der Geschädigte sich nicht verhalten

    Wenn das Schadengutachten von 18 bis 19 Arbeitstagen Reparaturdauer ausgeht, darf sich der Geschädigte nicht gedankenlos einer Werkstatt anvertrauen, die ihm sagt, die Reparatur werde vier bis acht Wochen dauern. Dauert sie dann acht Wochen, bleibt er auf einem Teil der Mietwagenkosten sitzen (OLG Saarbrücken Urteil vom 23.3.2010, Az: 4 U 504/09; Abruf-Nr. 101807).  

    Beachten Sie: Das Gutachten ist mit seiner Prognose der Reparaturdauer nicht das Maß der Dinge. Jedoch gibt es auch dem Geschädigten einen Anhaltspunkt. Nur weil die von ihm gewählte Werkstatt seine Stammwerkstatt ist, darf er ihr - vor dem Hintergrund einer die gutachterliche Prognose bei weitem übertreffenden Angabe der Werkstatt zur Reparaturdauer - nicht sorglos und ohne kritisches Hinterfragen den Reparaturauftrag geben. Er hätte sich nach einer anderen Werkstatt umsehen müssen. Der Urteilsfall lässt auf erhebliche Schlamperei in der Werkstatt schließen. Angeblich habe man dort erst nach vier Wochen erkannt, dass eine Richtbank gebraucht werde. Die habe man beschaffen müssen.  

    Quelle: Ausgabe 07 / 2010 | Seite 1 | ID 136827