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  • 04.04.2008 | Anwaltskosten

    Autovermietung, eigener Schaden und Anwaltskosten

    Eine Autovermietung dürfe für die Regulierung von Schäden an Ihren Fahrzeugen nicht sofort auf Kosten der gegnerischen Versicherung einen Rechtsanwalt einschalten. Jedenfalls die Erstanmeldung des Schadens müsse sie selber vornehmen, meint das AG Königswinter. Erst wenn die Versicherung Widerstand leistet, dürfe sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.  

    Dahinter steckt der Gedanke, ein geschäftlich erfahrener Fahrzeughalter müsse sich zunächst selbst helfen können. Die Einschaltung eines Anwalts von Anfang an sei nicht im Sinne des § 249 BGB „erforderlich“. Würde sich dieser Gedanke durchsetzen,ließe er sich auf jeden Flottenhalter ausweiten. Im Grunde würde das dann auch für den Schaden am werkstatteigenen Fahrzeug gelten.  

    Beachten Sie: Das Urteil widerspricht jedoch der bisherigen Linie des BGH. Der hat einmal in einem krassen Ausnahmefall die Anwaltskosten verweigert: Eine Leitplanke in einer Kurve wurde immer wieder in Mitleidenschaft gezogen. Die zuständige Straßenmeisterei hatte die Fälle durch einen Anwalt regulieren lassen. Weil bei einer Leitplanke von vornherein jeder Vorwurf eines Mitverschuldens oder einer mitwirkenden Betriebsgefahr ausscheide, könne es in solchen Fällen keine Haftungsdiskussionen geben. Auch die Schadenhöhe sei sehr leicht zu belegen. Da hat der BGH sicher recht, denn die Streitpunkte Markenwerkstatt oder nicht, UPE-Aufschläge, Mietwagen etc. stellen sich dort von vornherein nicht. Das Urteil aus Königswinter ist daher nach unserer Auffassung falsch. Es ist auch noch nicht rechtskräftig; denn die Autovermietung hat – soweit unser Kenntnisstand bei Redaktionsschluss – Berufung eingelegt. (Urteil vom 12.3.2008, Az: 3 C 149/06) (Abruf-Nr. 080844)  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2008 | Seite 3 | ID 118594