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04.04.2008 · IWW-Abrufnummer 080844

Amtsgericht Königswinter: Urteil vom 12.03.2008 – 3 C 149/06

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Amtsgericht Königswinter
Aktenzeichen: 3 C 149/06

Urteil

Sachgebiet: Recht allgemein - und (Rechts-)Wissenschaften
Rechtskraft: z.Zt. noch nicht rechtskräftig

Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 400 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand
Die Klägerin betreibt ein Mietwagenunternehmen.
Die Parteien streiten sich über die Erstattung von Rechtsanwaltskosten anlässlich einer Unfallschadensregulierung. Die Beklagte verursachte am 08.04.2006 einen Auffahrunfall. Dabei wurde ein im Gewerbebetrieb der Klägerin eingesetzter PKW beschädigt. Mit Anwaltsschreiben vom 22.4.2006 beanspruchte die Klägerin von der hinter der Beklagten stehenden W AG Schadensersatz in Höhe von 22.482,22 Euro. In diesem Anspruchsschreiben war keine Darstellung des Sachverhalts enthalten. Es waren von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin lediglich die Schadenspositionen aufgelistet und addiert worden. Unter anderem wurden vorgerichtliche Anwaltskosten auf der Grundlage einer 1,3 fachen Geschäftsgebühr in Höhe von 859,00 Euro, später auf 755,80 Euro reduziert, geltend gemacht. Es wurde eine Zahlungsfrist bis zum 12.5.2006 gesetzt. Jedoch bereits am 28.04.2006 erfolgte die Regulierung des geltend gemachten Schadens mit Ausnahme der vorgerichtlichen Anwaltskosten, deren Ausgleich mit der Argument, diese seien wegen des einfach gelagerten Sachverhalts nicht erforderlich gewesen, verweigert wurde. Nachfolgende Vergleichsverhandlungen führten nicht zum Erfolg. Die vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 755,80 Euro sind nunmehr streitgegenständlich.

Die Klägerin meint, das Hinzuziehen eines Rechtsanwalts und die dadurch verursachten Kosten seien für die Schadensregulierung erforderlich gewesen. Denn nur so sei es zur Waffengleichheit zwischen den Parteien gekommen.

Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 755,80 EUR nebst 5 % Zinsen p.a. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der EZB seit 07.06.2006 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Einschaltung eines Anwaltes und die damit verbundenen Kosten seien wegen des einfach gelagerten Sachverhalts nicht erforderlich gewesen. Vielmehr sei die geschäftlich erfahrene Klägerin gehalten gewesen, zunächst selbst Kontakt mit der gegnerischen Versicherung aufzunehmen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht kein Anspruch aus § 7 StVG auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten zu. Es handelt sich hierbei nicht um einen zur Schadensbeseitigung erforderlichen Aufwand im Sinne des § 249 BGB.

Nach § 249 BGB kann als erforderliche Herstellungskosten nur der Aufwand als Schadenersatz verlangt werden, den ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot ist der Geschädigte gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen.

Ein Geschädigter in der Situation des Klägers, der die Kosten der Rechtsverfolgung hätte selbst tragen müssen, hätte zunächst zur vorgerichtlichen Schadensregulierung keinen Anwalt eingeschaltet.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine Mietwagenunternehmerin, die am Wirtschaftsleben beteiligt ist. Hinzu kommt, dass der Ablauf einer Unfallschadensregulierung auf Grund der Vielzahl weiterer Schadensfälle vor dem streitgegenständlichen Unfallereignis der Klägerin bekannt gewesen sein dürfte. Der Unfallhergang und die alleinige Einstandspflicht der Beklagten war unstreitig. Das folgt bereits aus dem anwaltlichen Aufforderungsschreiben vom 22.4.2006, dem eine eigene Sachverhaltsschilderung nicht beigefügt war.

Auch die Schadensbezifferung war für einen wirtschaftlich erfahrenen Laien ohne große Probleme möglich. Der Umfang des Sachschadens folgte aus dem Schadensgutachten wie auch die Wertminderung. Sachverständigen - und Abschleppkosten ergaben sich aus entsprechenden Rechnungen. Der Verdienstausfall/Gewinnentgang bezifferte sich nach Erfahrungswerten für das Unternehmen der Klägerin.

Vor diesem Hintergrund hätte ein Geschädigter mit dem Wissens- und Kenntnisstand der geschäftlich erfahrenen Klägerin, der die Kosten der Rechtsverfolgung selbst tragen müsste, sich zunächst selbst an die gegnerische Haftpflichtversicherung gewandt. Erst bei einem Bestreiten der Forderung dem Grunde oder der Höhe nach hätte ein wirtschaftlich denkender Geschädigter in der Situation der Klägerin einen Anwalt eingeschaltet.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 I, 708 Nr.1, 711 ZPO

Streitwert: 755.80 EUR

RechtsgebieteUnfallregulierung, RechtsanwaltskostenVorschriften§ 7 StVG, § 249 BGB

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