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  • · Fachbeitrag · Privatliquidation

    Periimplantitis und Endodontie: So wenden Sie die neuen Beschlüsse des Beratungsforums an

    von Angelika Schreiber, ZMV, Hockenheim

    | Das Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen, bestehend aus Mitgliedern der Bundeszahnärztekammer, des PKV-Verbands und der Beihilfeträger, hat zwei neue Beschlüsse gefasst. Betroffen sind die nicht chirurgische subgingivale Belagsentfernung am Implantat bei der Periimplantitistherapie sowie die Entfernung definitiven Wurzelkanalfüllmaterials im Rahmen der Revision einer Wurzelkanalbehandlung. Die Beschlüsse mit den Nummern 60 und 62 wurden auf der Website der Bundeszahnärztekammer veröffentlicht (Stand: Mai 2023; online unter iww.de/s7530 ). Welche Berechnungsmöglichkeiten sich daraus ergeben, zeigt dieser Beitrag. |

    Beschluss Nr. 60: Belagsentfernung im Rahmen der Periimplantitisbehandlung

    Die subgingivale nicht chirurgische Belagsentfernung an einem ein- oder mehrwurzeligen Zahn bzw. am Implantat zur Behandlung einer Periimplantitis ist in der GOZ durch keine Gebührenziffer abgebildet. Die Nr. 4070 GOZ ist beschrieben als „Parodontalchirurgische Therapie (insbesondere Entfernung subgingivaler Konkremente und Wurzelglättung) an einem einwurzeligen Zahn oder Implantat, geschlossenes Vorgehen“. Die Nr. 4070 GOZ enthält die Gingivakürretage und wird als parodontalchirurgische Leistung eingestuft. Es fehlte also bislang ein nicht chirurgisches Äquivalent.

     

    Im Januar 2023 hat sich das Beratungsforum mit der Privatabrechnung von PAR-Leistungen in Anlehnung an die S3-Leitlinie „Die Behandlung von Parodontitis Stadium I bis III“ befasst und sich im Beschluss Nr.  55 für die Analogberechnung der subgingivalen nicht chirurgischen Belagsentfernung am ein- und mehrwurzeligen Zahn ausgesprochen (AAZ 03/2023, Seite 3 ff.). Im Konsens von BZÄK, PKV-Verband und Beihilfeträgern wurde dort die Nr. 3010a GOZ zur Berechnung dieser Leistung am einwurzeligen Zahn benannt (die Nr. 4138a GOZ für den mehrwurzeligen Zahn). Möglicherweise wurde der Beschluss Nr. 60 in Anlehnung an den Beschluss Nr. 55 gefasst.

     

    • Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen, Beschluss Nr. 60

    „Nicht chirurgische subgingivale Belagsentfernung an einem Implantat zur Therapie einer Periimplantitis.

    Die nichtchirurgische subgingivale Belagsentfernung an einem Implantat zur Therapie einer Periimplantitis ist in der GOZ nicht beschrieben und daher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen. Die Geb.-Nr. 4070 GOZ ist daneben nicht berechnungsfähig. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV- Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die Geb.-Nr. 3010a GOZ für angemessen. Um Erstattungsschwierigkeiten vorzubeugen ist verpflichtend auf der Rechnung anzugeben: „Nichtchirurgische Therapie einer Periimplantitis.“

     

    Während die BZÄK an dieser Stelle keine konkrete Analogziffer empfiehlt, halten PKV-Verband und Beihilfeträger die Berechnung nach Nr. 3010a GOZ gemäß § 6 Abs. 1 der GOZ für angemessen. Die „nicht chirurgische Therapie einer Parodontitis“ ist verpflichtend auf der Rechnung anzugeben. Die Nr. 4070 GOZ kann daneben nicht berechnet werden.

     

    • Abrechnungsbeispiel: Belagsentfernung an Implantat regio 22
    Datum
    Zahn/Region
    Leistungstext
    GOZ/GOÄ
    Faktor
    Euro

    21.09.

    22

    Subgingivale Belagsentfernung an einem Implantat ‒ nicht chirurgische Therapie einer Periimplantitis, gemäß § 6 Abs. 1 GOZ ‒ entsprechend Nr. 3010 GOZ Entfernung eines mehrwurzeligen Zahnes

    3010a

    2,3

    14,23

     

    Wichtig | Die Entfernung supragingivaler Beläge ist in der Leistung nicht eingeschlossen, sodass ‒ abhängig vom Leistungsumfang ‒ zusätzlich die Nr.  1040 GOZ für die professionelle Zahnreinigung am Implantat berechnet werden kann.

    Beschluss Nr. 62: Entfernung von definitivem Wurzelkanalfüllmaterial bei Revisionen von Wurzelkanalbehandlungen

    Über die Entfernung definitiven Wurzelkanalmaterials bei der Revision von Wurzelkanalbehandlungen war das Beratungsforum lange Zeit uneins. Im vor langer Zeit gefassten Beschluss Nr. 10 des Beratungsforums hieß es noch: „Über die analoge Berechnungsfähigkeit der Entfernung vorhandenen definitiven Wurzelkanalfüllmaterials konnte kein Konsens erzielt werden.“ Damit blieb die Berechnung zunächst Auslegungssache der Landeszahnärztekammern (z. B. Berlin, online unter iww.de/s8719).

     

    Neuer Beschluss schafft Klarheit

    Durch den neu gefassten Beschluss Nr. 62 hat das Beratungsforum nun entschieden, dass es sich bei der „Entfernung vorhandenen definitiven Füllmaterials im Rahmen der Revision einer Wurzelkanalbehandlung“ um eine selbstständige zahnärztliche Leistung handelt, die analog gemäß § 6 Abs. 1 zu berechnen ist.

     

    • Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen, Beschluss Nr. 62

    „Entfernung vorhandenen definitiven Wurzelkanalfüllmaterials im Rahmen der Revision einer Wurzelkanalbehandlung.

    Die Entfernung vorhandenen definitiven Wurzelkanalfüllmaterials im Rahmen der Revision einer Wurzelkanalbehandlung stellt eine selbstständige zahnärztliche Leistung dar, die in der GOZ nicht beschrieben und daher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen ist. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Träger der Beihilfe halten als Analoggebühr die Geb.-Nr. 2300a GOZ für angemessen. Die Leistung ist einmal je Kanal und je Revisionsfall berechnungsfähig.“

     

    Zahnärzteschaft und Fachgesellschaften waren schon früher für die Analogberechnung

    Seitens der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) wurde das „Entfernen alten, definitiven Wurzelfüllmaterials“ als selbstständige zahnärztliche Leistung bereits zu einem früheren Zeitpunkt in den Katalog selbstständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen aufgenommen (online unter iww.de/s8720, Abschnitt C.)

     

    Auch die Deutsche Gesellschaft für Endodontologie und zahnärztliche Traumatologie (DGET) hat sich zur Entfernung von vorhandenen Wurzelfüllmaterialien aus dem Wurzelkanal geäußert. In einer wissenschaftlichen Mitteilung vom 11.06.2012 (online unter iww.de/s8718, Seite 2) heißt es:

     

    „Die Entfernung von vorhandenen Wurzelfüllmaterialien aus dem Wurzelkanal ist eine selbstständige Leistung und nicht in der GOZ 2012 enthalten. Sie ist nicht mit dem Leistungsinhalt der GOZ 2410 zu subsumieren, sondern analog nach § 6.1 GOZ abzurechnen.“

     

    VGH Baden-Württemberg bestätigt diese Auffassung

    Die o. g. Auffassung der BZÄK und der DGET wurde auch durch ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg vom 07.09.2021 bestätigt. In dem entschiedenen Fall hatte ein Versicherter der Postbeamtenkrankenkasse PBeaKK gegen seinen Versicherer geklagt. Dieser hatte nur einen Teil der eingereichten Rechnung für eine Wurzelkanalaufbereitung erstattet. Zwar wies das Gericht die Klage überwiegend ab, sah die Entfernung des bestehenden Füllmaterials aber als berechnungsfähig an (Az. 2 S 1307/21; ausführliche Fallbesprechung in PA 02/2022, Seite 15):

     

    „Die Entfernung von Wurzelfüllmaterial im Rahmen einer Wurzelkanalrevision ist eine selbstständige, nach § 6 Abs. 1 GOZ als Analogleistung abrechenbare Leistung. Sie ist nicht mit der Nr. 2410 GOZ abgegolten.“

     

    • Beispielhafte Darstellung der Berechnung an Zahn 25
    Datum
    Zahn/Region
    Leistungstext
    GOZ/GOÄ
    Faktor
    Euro

    21.09.

    25

    Entfernung vorhandenen definitiven Wurzelkanalfüllmaterials im Rahmen der Revision einer Wurzelkanalbehandlung ‒ gemäß § 6 Abs. 1 GOZ ‒ entsprechend Nr. 2300 GOZ Entfernung eines Wurzelstiftes

    2300a

    2,3

    34,93

     

    Weiterführende Hinweise

    • Digitale Auswertung von Situationsmodellen und PAR-Strecke: Beschlüsse des Beratungsforums (AAZ 03/2023, Seite 3 ff.)
    • Deutsche Gesellschaft für Endodontologie und zahnärztliche Traumatologie (DGET): Wissenschaftliche Mitteilung, Leipzig, 11.06.2012 online unter iww.de/s8718
    Quelle: Ausgabe 11 / 2023 | Seite 10 | ID 49728636