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  • · Fachbeitrag · Beschlüsse

    Änderungen zu Vertragsformularen im BMV-Z

    | Am 07.06.2023 haben die Partner des Bundesmantelvertrags ‒ Zahnärzte (BMV-Z) die 41. Änderungsvereinbarung beschlossen (Neufassung BMV-Z online unter iww.de/s8343 ). Betroffen sind die Anlagen 14a, b und c. |

     

    • Die wichtigsten Änderungen im Überblick
    Vordrucke 3c und 3d, Patienteninformationen zum Zahnersatz

    Die Patienteninformationen zur geplanten Versorgung mit Zahnersatz (Regelversorgung oder davon abweichende Behandlung) sind einerseits redaktionell und inhaltlich überarbeitet worden. Andererseits wurden sie jeweils um eine Seite „Ergänzende Angaben für private Zusatzversicherungen“ erweitert. Damit können alle Angaben dargestellt werden, die von privaten Krankenversicherungen zur Überprüfung ihrer Kostenübernahme schon im Vorfeld einer Behandlung benötigt werden.

     

    Die Änderungen an dem Formular treten zum 01.10.2023 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt werden die Softwarehersteller die Änderungen voraussichtlich in die Praxisverwaltungssysteme eingespielt haben. Die Zahnarztpraxen sind aufgefordert, ab diesem Datum den Patienten, die eine private Zusatzversicherung haben, diese Zusatzseiten bei der Aushändigung der Patienteninformation mitzugeben.

    Vordruck 3e, Direktabrechnung

    Dieses Formular wurde ergänzt um Angaben zur Höhe des Festzuschusses in Prozent und zu Festzuschussbefunden und -beträgen. Auch diese Änderung tritt zum 01.10.2023 in Kraft.

    Vordruck 4d,
    Vereinbarung und Erklärung zu Mehr- und Zusatzleistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung gemäß § 29 Abs. 7 SGB V

    Nachdem am 24.04.2023 der Bewertungsausschuss den Katalog kieferorthopädischer Mehrleistungen und Zusatzleistungen beschlossen hatte (AAZ 06/2023, Seite 1, Abruf-Nr. 49484511), haben sich nun die Partner des BMV-Z auf ein Formular zur Mehrkostenvereinbarung verständigt.

     

    Das Formular tritt zum 01.07.2023 in Kraft und kann angewendet werden, sobald es im Praxisverwaltungssystem umgesetzt ist. Das dürfte bei vielen Praxen inzwischen bereits der Fall gewesen sein. Spätestens ab dem 01.10.2023 muss das Formular in allen Praxen vorhanden sein; dann endet eine Übergangszeit von maximal drei Monaten.

    Vordruck 5d,
    Antrag auf Verlängerung der UPT

    Das Formular besteht bereits seit Oktober 2022 (vgl. AAZ 12/2022, Seite 5 ff.). Mit der aktuellen Änderungsvereinbarung wurde es lediglich formal in die Anlage 14a BMV-Z aufgenommen.

     

    In diesem Zusammenhang wird noch einmal auf folgende Sachverhalte hingewiesen:

    • Im Feld „Parodontalstatus vom“ ist das Datum des Parodontalstatus aus dem ursprünglichen PAR-Antrag einzutragen.
    • Es ist der Grad anzugeben, wie er im ursprünglichen PAR-Antrag an die Kasse übermittelt wurde (nicht ein nach der Therapie eventuell vorliegender „verbesserter“ Grad!).
    • Angabe der noch behandlungsbedürftigen Zähne: Entscheidend ist das Messergebnis aus der letzten UPT der Zweijahresstrecke. Das ist in der Regel bei Grad A die 2., bei Grad B die 4. und bei Grad C die 6. UPT. Zu früh gestellte Anträge werden von den Krankenkassen abgelehnt.
    • Zum 01.10.2023 wird der Verlängerungsantrag im EBZ umgesetzt sein (Dazu ist ein Update der Praxisverwaltungssoftware erforderlich).
    Anlage 14c

    Die KZBV teilt mit, dass nunmehr in der aktuellen Anlage 14c BMV-Z, die in Kürze auf der Internetseite der KZBV veröffentlicht werde, die Abbildungen sämtlicher im EBZ zu verwendenden elektronischen Anträge, Anzeigen und Mitteilungen dargestellt sein werden.

     

    Die Abbildungen basieren auf den vom GKV-Spitzenverband entwickelten Stylesheets und geben die Formulare so wieder, wie sie z. B. beim Ausdruck auf Papier im Störfall erscheinen (vgl. AAZ 02/2022, Seite 2 f.). Mit der Aufnahme der eFormulare in den BMV-Z ist deren verbindliche Anwendung geregelt.

     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2023 | Seite 4 | ID 49605625