Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Zahntechnik

    Änderungen im BEL zum 01.01.2023:L-Nrn. 002 3, 005 1, 005 2 und 005 3

    von Dental-Betriebswirtin und ZMV Birgit Sayn, Leverkusen, sayn-rechenart.de

    | Der GKV-Spitzenverband und der Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen (VDZI) haben zum 01.01.2023 eine Änderungsvereinbarung zum Bundeseinheitlichen Verzeichnis der abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen (BEL) nach § 88 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) V geschlossen (online unter iww.de/s7491 ). Die Änderungen betreffen die Leistungsnummern 002 3 (Verwendung von Kunststoff), 005 1 (Sägemodell), 005 2 (Einzelstumpfmodell) sowie 005 3 (Modell nach Überabdruck). Sie treten zeitgleich mit einem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) über eine Änderung der Festzuschuss-Richtlinie zur Anpassung der Beträge in Kraft. |

    Maßnahme zur Modellherstellung ‒ Verwendung von Kunststoff (Nr. 002 3)

    Insbesondere die Erläuterungen zur Abrechnung der Leistungsnummer (L-Nr.) . 002 3 wurden zum 01.01.2023 weiter gefasst und präzisiert.

     

    • Alt ‒ gültig bis zum 31.12.2022
    L-Nr.
    Kurztext

    002 3

    Verwendung von Kunststoff

    Erläuterung zum Leistungsinhalt

    • Z. B. bei Verbleib eines individuellen Primärteiles im Mund des Patienten.
    • Zur besonderen Darstellung der Zahnfleischpartie abrechenbar je Modell, je Front- und/oder Seitenzahngebiet

    Erläuterung zur Abrechnung

    • Nicht abrechenbar für Kunststoffstümpfe
     

     

    • Neu ‒ gültig seit dem 01.01.2023
    L-Nr.
    Kurztext

    002 3

    Verwendung von Kunststoff

    Erläuterung zum Leistungsinhalt

    • Verwendung von Kunststoff zur Darstellung der im Mund verbliebenen individuellen Primärteile und/oder zur besonderen Darstellung der Zahnfleischpartien

    Erläuterung zur Abrechnung

    • Die L-Nr. 002 3 ist zur Darstellung der im Mund verbliebenen individuellen Primärteile je aufgefülltem Sekundärteil abrechenbar.
    • Die L-Nr. 002 3 ist für die Darstellung der Zahnfleischpartien je Front-/Seitenzahngebiet, höchstens jedoch drei Mal je Modell abrechenbar.
    • Die L-Nr. 002 3 ist für Kunststoffstümpfe nicht abrechenbar.
     

    Modellherstellung (L-Nrn. 005 1, 005 2 und 005 3): Zusätzliche Berechnung der Nr. L-002 3 entfällt

    Die Änderungen zur Modellerstellung betreffen die L-Nrn. 005 1, 005 2 und 005 3. Die wichtigste Änderung betrifft die Abrechnung der Nr. 002 3 für die Herstellung eines Kunststoffsockels bei der Modellherstellung. Diese ist seit dem 01.01.2023 nicht mehr möglich.

     

    • Alt ‒ gültig bis zum 31.12.2022
    L-Nr.
    Kurztext

    005 1

    Sägemodell

    Erläuterung zum Leistungsinhalt

    • Wird ein Kunststoffmodell gefertigt, so ist zur L-Nr. 005 1 die L-Nr. 002 3 abrechenbar.

    005 2

    Einzelstumpfmodell

    Erläuterung zum Leistungsinhalt

    • Wird ein Kunststoffmodell gefertigt, so ist zur L-Nr. 005 2 die L-Nr. 002 3 abrechenbar.

    005 3

    Modell nach Überabdruck

    Erläuterung zum Leistungsinhalt

    • Wird ein Kunststoffmodell gefertigt, so ist zur L-Nr. 005 3 die L-Nr. 002 3 abrechenbar.
     

     

    • Neu ‒ gültig seit dem 01.01.2023
    L-Nr.
    Kurztext

    005 1

    Sägemodell

    Erläuterung zum Leistungsinhalt

    • Einphasig oder zweiphasig hergestelltes Sägemodell einschließlich Gips- oder Kunststoffsockel

    Erläuterung zur Abrechnung

    • Keine

    005 2

    Einzelstumpfmodell

    Erläuterung zum Leistungsinhalt

    • Herstellung eines Einzelstumpfmodells einschließlich Gips- oder Kunststoffsockel

    Erläuterung zur Abrechnung

    • Keine

    005 3

    Modell nach Überabdruck

    Erläuterung zum Leistungsinhalt

    • Herstellung eines Modells nach Überabdruck einschließlich Gips- oder Kunststoffsockel

    Erläuterung zur Abrechnung

    • Keine
     

    Der Begriff „Kunststoffmodell“ war in den Erläuterungen zum Leistungsinhalt nicht konkretisiert worden. Zudem wurde die Notwendigkeit der Verwendung von Kunststoffschalen bei der Herstellung eines Modells nach Überabdruck unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebots in der Vergangenheit nicht vollumfänglich und abschließend geklärt. Die KZBV hatte stets die Meinung vertreten, dass die Verwendung konfektionierter Kunststoffsockel/-schalen für Modelle nicht nach der L-Nr. 002 3 abrechnungsfähig sei. Klärungsbedarf besteht auch für die erste Erläuterung zur Abrechnung der Nr. 002 3 (neue Fassung). Eine entsprechende Korrektur können nur die Parteien der Vereinbarung über die KZVen nachliefern.

    Preiserhöhung für die L-Nrn. 005 1, 005 2 und 005 3

    Als Ausgleich für die aufgehobene Abrechenbarkeit von Kunststoffsockeln oder Kunststoffschalen wurden die bundeseinheitlich geltenden Preise für die L-Nrn. 005 1, 005 2 und 005 3 von 10,93 Euro auf 16,07 Euro ab 2023 erhöht.

     

    MERKE | Diese Preisänderungen finden jedoch nicht bundesweit gleichzeitig statt. Beachten Sie daher das Datum auf den BEL-Preislisten Ihrer KZV. Weiterhin ist zu beachten, die die Landesverbände der Krankenkassen und die Zahntechniker-Innungen in den einzelnen Bundesländern die BEL-II-Höchstpreise verhandeln, sodass teils leicht divergierende zahntechnische Preise vorliegen.

     

    Ist eine private Berechnung eine Option?

    Es stellt sich die Frage, ob ergänzend zu den Bestimmungen im BEL II ab 2023 Kunststoffsockel/-schalen als „Nicht-BEL-Leistung“ (NBL) berechnet werden können. Dabei gerät z. B. die BEB-Nr. 0222 (Modellergänzung aus Kunststoff) ins Blickfeld. Ob diese jedoch neben der L-Nr. 0051 berechnungsfähig sein wird, ist fraglich, da der Leistungstext bereits Bestandteil der L-Nr. 005 1 ist. Hier sind die Auffassungen der KZVen abzuwarten.

     

    Denkbar ist eine neu zu generierende „Nicht-BEL-Leistung“ (NBL; vgl. AAZ 06/2022, Seite 8), die eine nachvollziehbare Verbesserung des Modells im Rahmen des Zahnersatzes und nicht im Rahmen der Modellfertigung beschreibt. Aus dem CAD/CAM-Bereich kommt z. B. eine Maßnahme, die für das „Aufpassen CAD/CAM-Element, je Einheit“ verwendet wird (BEB-Nr. 2922). Ein Modell kann ggf. mit einem Kunststoffsockel oder einer Kunststoffplatte versehen werden und für eine höhere Präzision notwendig sein.

     

    FAZIT UND PRAXISTIPP | Eine Kunststoffschale/-platte ist mit Inkrafttreten der Änderungsvereinbarung 2023 bei der Modellherstellung nicht mehr nach der L-Nr. 002 3 abrechenbar. Die L-Nrn. 005 1 bis 005 3 wurden zwar preislich angehoben, allerdings reicht diese Anpassung i. d. R. nicht aus, um das Defizit auszugleichen. Denken Sie beim Betrieb eines Praxislabors auch daran, die angelegten zahntechnischen BEL-Leistungskomplexe im Praxisverwaltungssystem zu überarbeiten.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Die Grundlagen zahntechnischer Abrechnung: So lesen Sie die Leistungsverzeichnisse richtig (AAZ 06/2022, Seite 8).
    Quelle: Ausgabe 02 / 2023 | Seite 4 | ID 48983308