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  • · Fachbeitrag · Leistungserbringung

    Vorsicht bei Ausgliederung von Krankenhausleistungen und Kooperationen!

    von RA, FA MedR Dr. Kyrill Makoski, LL. M. (Boston University), Möller und Partner, Düsseldorf, moellerpartner.de

    | Krankenhäuser dürfen wesentliche Leistungen Ihres Versorgungsauftrags nicht auslagern. Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit seinem Urteil vom 26.04.2022 (B 1 KR 15/21 R, vgl. CB 07/2022, Seite 9 ) ein Schlaglicht auf eine seit Jahren bestehende Praxis geworfen ‒ und diese infrage gestellt. Nachdem bisher nur die Pressemitteilung vorlag, ist jetzt der volle Text des Urteils veröffentlicht worden. Was sich daraus für Kooperationen von Krankenhäusern ergibt, fasst dieser Beitrag zusammen. |

    BSG weist Zahlungsklage des Krankenhauses ab

    Im vom BSG entschiedenen Fall klagte ein Krankenhausträger gegen eine Krankenkasse. Streitig war ein offener Rechnungsbetrag i. H. v. 3.927,51 Euro für strahlentherapeutische Leistungen im Rahmen einer vollstationären Behandlung. Das Krankenhaus war im Krankenhausplan für strahlentherapeutische Leistungen aufgenommen, hatte die entsprechenden Leistungen aber durch eine ambulante Strahlentherapiepraxis erbringen lassen (Details im CB 07/2022, Seite 9). Anders als die Vorinstanzen wies das BSG die Klage ab.

    Versorgungsauftrag bestimmt Leistungsanforderungen

    Das BSG verneinte einen Vergütungsanspruch des Krankenhauses. Wenn es Leistungen im Rahmen seines Versorgungsauftrags erbringen und abrechnen wolle, müsse es diese mit eigenen Ressourcen ‒ Personal und Geräten ‒ erbringen. Dies gelte jedenfalls für Kernleistungen, die den Aufenthalt des Patienten im Krankenhaus begründen (hier: Bestrahlungen). Nur bei Nebenleistungen (z. B. Radiologie oder Labor) könne sich das Krankenhaus regelmäßig eines externen Partners bedienen. Ansonsten habe das Krankenhaus nicht die erforderliche Leistungsfähigkeit. Welche Leistungen vom Versorgungsauftrag umfasst seien, bemesse sich nach den Anforderungen des Krankenhausplans. So müsse ein Krankenhaus der Grundversorgung im Rahmen der Inneren Medizin nicht in der Lage sein, Stentimplantationen durchzuführen.