· Fachbeitrag · Krankenhausplanung
Ist das Krankenhausreformanpassungsgesetz nur ein Reförmchen der Krankenhausreform?
von RA, FA MedR Dr. Kyrill Makoski, LL. M. (Boston University), Möller und Partner, Düsseldorf, moellerpartner.de
| Die größten Folgen der Amtszeit von Karl Lauterbach als Bundesgesundheitsminister dürfte die von ihm vorangetriebene Krankenhausreform zeigen. Mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG; CB 09/2024, Seite 12 ff.) wurde ein Paradigmenwechsel in der stationären Versorgung eingeführt ‒ insbesondere der Wechsel weg vom Bett als Indikator hin zu den Fallzahlen und die bundeseinheitliche Vorgabe, wie Versorgungsaufträge gestaltet werden sollen. Das KHVVG ist sehr schnell verabschiedet worden. Inzwischen haben sich verschiedene Punkte gezeigt, in denen das Gesetz einer Überarbeitung bedarf. Diese soll nunmehr im Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) erfolgen. Den Referentenentwurf hat das BMG am 05.08.2025 veröffentlicht. Das Gesetz selbst soll noch im September 2025 im Bundeskabinett beschlossen werden und dann so schnell verabschiedet werden, dass es im Frühjahr 2026 in Kraft treten kann. Schon jetzt zeigt sich, dass der Entwurf in geringstmöglicher Weise ins KHVVG eingreift. |
Vorhaltevergütung
Ein wesentliches Element der Krankenhausreform ist die Einführung der Vorhaltevergütung. D. h. das Krankenhaus soll einen bestimmten Teil seiner Vergütung nicht leistungsabhängig erhalten, sondern abhängig von den Kosten für die Bereitstellung der notwendigen Ressourcen. Das gesamte Verfahren ist höchst komplex und fehleranfällig und nach Einschätzung der meisten Fachleute werden die gewünschten Ziele nicht erreicht. Dennoch wird an der Vorhaltevergütung festgehalten. Allerdings soll die Einführung um ein Jahr verschoben werden. Die Jahre 2026 und 2027 sollen als budgetneutrale Jahre für die Einführung betrachtet werden. Die Konvergenz soll dann in den Jahren 2028 und 2029 erfolgen. Erst ab dem Jahre 2030 wird die Vorhaltevergütung in der Gesamtbetrachtung voll finanziell wirksam.
Infolge dieser Veränderung soll auch die Einführung von verschiedenen Zuschlägen und Förderbeträgen, z. B. für die Teilnahme an der Notfallversorgung, um ein Jahr verschoben werden. Gleiches gilt für die Abschaffung von Abschlägen, wenn bei der Behandlung von Kindern und Jugendlichen die untere Grenzverweildauer unterschritten wird. Die bereits für die Jahre 2025 und 2026 vorgesehenen Zuschläge für Geburtshilfe und Pädiatrie sollen auch noch im Jahre 2027 fällig werden (§ 5 Abs. 2b, Abs. 3k Krankenhausentgeltgesetz [KHEntgG]). Der Fixkostendegressionsabschlag (§ 4 Abs. 2a KHEntgG) wird ebenso erst ein Jahr später abgeschafft. Die Verschiebung führt dazu, dass das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEKI deutlich mehr Zeit hat, die entsprechenden Berechnungen und Kalkulationen durchzuführen. Ob das Ergebnis dann jedoch besser sein wird (und ob die finanzielle Situation der Krankenhäuser sich dadurch stabilisiert), bleibt jedoch abzuwarten.
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